8. Dezember 1915

19151208_Gedenkblätter_162

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 8. Dezember 1915

Verordnung über den Vertrieb von Gedenkblättern.

      Amtliche Bekanntmachungen.
                   Verordnung
                          § 1.
   Der Vertrieb von Gedenkblättern für im
Felde stehende oder gefallene Kriegsteilnehmer
im Wege des Gewerbebetriebes im Umherziehen
wird verboten.
                          § 2.
   Bei Anfertigung und beim Vertrieb solcher
Gedenkblätter im stehenden Gewerbebetrieb ist
verboten:
nach dem Truppenteil und der näheren mili-
tärischen Bezeichnung des betreffenden Kriegs-
teilnehmers zu fragen oder darauf bezügliche
Mitteilungen zu sammeln.
                           § 3.
   Zuwiderhandlungen gegen diese Verrordnung
werden gemäß § 9 des Gesetzes über den Be-
lageerungszustand mit Gefängnis bis zu einem
Jahre bestraft. Außerdem können verdächtige
Betriebe geschlossen werden.
                           § 4.
   Die Verordnung tritt am 1. Dezember in
Kraft.
   Coblenz, 25. November 1915.
    Der kommandierende General.
                von Plötz.
General der Infanterie.
    Vorstehende Verordnung wird auf den Fe-
stungsbereich ausgedehnt.
   Cöln, den 29. November 1915.
               v. Zastrow,
       Generalleutnant und Gouverneur.


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Stadtarchiv Troisdorf (8. Dezember 2015). 8. Dezember 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cojw


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