Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 1. Dezember 1915
Werbeverbot für alkoholhaltige Feldpost.
Bekanntmachung
Ich verbiete die Ausstellung in Schaufenstern
und Läden und öffentliche Anpreisung feldpost-
versandfähiger Pakete und Doppelbriefe mit
alkoholischen Getränken, oder Essenzen zur Her-
stellung alkoholischer Getränke, oder die allge-
meine öffentliche Anpreisung derartiger Erzeug-
nisse mit dem Zusatz: „fürs Feld“ oder „Feld-
versand“ oder „für unsere Feldtruppen“ oder
mit ähnlichen Wendungen.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des
§ 9b des Belagerungszustandsgesetzes mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern
nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen
höhere Strafen verwirkt sind.
Cöln, den 22. November 1915.
Der Gouverneur der Festung Cöln.
v. Zastrow, Generalleutnant.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Troisdorf (1. Dezember 2015). 1. Dezember 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 20. Juni 2025 von https://doi.org/10.58079/cojr