Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 1. Dezember 1915
Werbeverbot für alkoholhaltige Feldpost.
Bekanntmachung
Ich verbiete die Ausstellung in Schaufenstern
und Läden und öffentliche Anpreisung feldpost-
versandfähiger Pakete und Doppelbriefe mit
alkoholischen Getränken, oder Essenzen zur Her-
stellung alkoholischer Getränke, oder die allge-
meine öffentliche Anpreisung derartiger Erzeug-
nisse mit dem Zusatz: „fürs Feld“ oder „Feld-
versand“ oder „für unsere Feldtruppen“ oder
mit ähnlichen Wendungen.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des
§ 9b des Belagerungszustandsgesetzes mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern
nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen
höhere Strafen verwirkt sind.
Cöln, den 22. November 1915.
Der Gouverneur der Festung Cöln.
v. Zastrow, Generalleutnant.