15. Dezember 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 15. Dezember 1915

Höchstpreise für Gemüse, Zwiebeln, Kohl und Rüben festgesetzt

    Höchstpreise für Kohl und Rüben.
   Die jetzt in Kraft tretende Verordnung des Bundesrats
vom 4. Dezember über die Festsetzung von Preisen für Gemüse,
Zwiebeln und Sauerkraut hat folgenden Wortlaut:
   Beim Verkauf durch den Erzeuger oder Hersteller an den
Handel dürfen für 50 Kilogramm frei nächste Verladestelle
(Bahn oder Schiff) einschließlich Verpackung folgende Preise
nicht überschritten werden:
     Für Weißkohl (Weißkraut) . . . . . . . . . . . . 2,50 Mk.
       „   Rotkohl (Blaukohl) . . . . . . . . . . . . . .  4,50 „
       „   Wirsingkohl (Savoyerkohl) . . . . . . . . 4.50 „
       „   Grünkohl (Braun- oder Krauskohl)     3,00 „
       „   Mohrrüben (rote und gelbe Speise-
            möhren, auch gelbe Rüben genannt)   5,00 „
       „   Zwiebeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  6,00 „
       „   Sauerkraut (Sauerkohl) . . . . . . . . . .  12,00 „


    Insoweit für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut gemäß
§ 3 der Verordung des Bundesrats vom 11. November 1915
(R.-G.-Bl. S. 752) Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel
an den Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie folgende Sätze
für 0,5 Kilogramm beste Ware nicht überschreiten:
     Für Weißkohl (Weißkraut) . . . . . . . . . . . . 0,05 Mk.
       „   Rotkohl (Blaukohl) . . . . . . . . . . . . . .  0,07 „
       „   Wirsingkohl (Savoyerkohl) und Grün-
           kohl (Braun- oder Krauskohl) . . . . . .  0,06 „
       „   Kohlrüben (Steckrüben, Wruken) . . . 0,05 „
       „   Mohrrüben (rote und gelbe Speise-
            möhren, auch gelbe Rüben genannt)   0,08 „
       „   Zwiebeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  0,15 „
       „   Sauerkraut (Sauerkohl) . . . . . . . . . . .  0,16 „
    Bei einer Aenderung der Erzeuger- oder Herstellerpreise
gemäß § 2 der Verordnung vom 11. November 1915 tritt eine
entsprechende Herabsetzung dieser Sätze ein.
    Diese Bestimmung tritt mit dem 13. Dezember 1915 in
Kraft. Sie gilt bis auf weiteres nicht für das Gebiet von
Elsaß-Lothringen.


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