Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 14. Dezember 1915
Verschärfte Meldebestimmungen für Ausländer treten in Kraft.
VII. Armeekorps.
Stellvertr[etendes] Generalkommando.
Abt[eilung] I b. 38 692 Münster, den 2. Dezember 1915.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 9 b. des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich hiermit folgendes:
§1.
Jeder über 15 Jahre alte Ausländer hat sich binnen 8 Stunden
nach seiner Ankunft am Aufenthaltsorte unter Vorlegung seines
Passes oder des seine Stelle vertretenden behördlichen Ausweises
(§ 1 Abs[atz] 2 und § 2 Abs[atz] 2 der kaiserlichen Verordnung vom 16.
Dezember 1914) bei der Ortspolizeibehörde persönlich anzumelden.
Die Zeit von 10 Uhr abends bis 4 Uhr nachts rechnet auf die Melde-
frist nicht mit.
Ueber Tag und Stunde der Anmeldung macht die Polizeibehörde
auf dem Paß unter Beidrückung des Amtssiegels einen Vermerk.
§2.
Desgleichen hat jeder Ausländer der im § 1 bezeichneten Art,
der seinen Aufenthaltsort verläßt, sich binnen 8 Stunden vor der
Abreise bei der Ortspolizeibehörde unter Vorzeigung seines Passes
oder des seine Stelle vertretenden behördlichen Ausweises unter An-
gabe des Reisezieles und des genauen Reisezweckes per-
sönlich abzumelden. Der Tag der Abreise, der genaue Reise-
zweck und das Reiseziel werden von der Ortspolizeibehörde wie-
derum auf dem Passe vermerkt.
§ 3.
Jedermann, der einen Ausländer entgeltlich oder unentgeltlich
in seiner Behausung oder seinen gewerblichen und dergl[eichen] Räumen
(Gasthäusern, Pensionen usw.) für die Nacht (8 Uhr abends bis
8 Uhr morgens) oder einen Teil derselben aufnimmt, ist verpflichtet,
sich über die Erfüllung der Vorschriften im § 1 spätestens 8 Stunden
nach der Aufnahme des Ausländers zu vergewissern, indem er sich
überzeugt, ob Paß oder Ausweis von der Polizeibehörde abge-
stempelt ist; er hat im Falle der Nichterfüllung der Ortspolizei-
behörde sofort Mitteilung zu machen. Die Zeit von 10 Uhr abends
bis 4 Uhr nachts rechnet auf die Frist nicht mit.
§ 4.
An- und Abmeldung gemäß § 1 und 2 kann miteinander ver-
bunden werden, wenn der Aufenthalt des Ausländers an dem be-
treffenden Orte nicht länger als 24 Stunden dauert.
§ 5.
Die Ortspolizeibehörde hat über die sich an- und abmeldenden
Ausländer Listen zu führen, die Namen, Alter, Staatsangehörigkeit,
Paßnummer und Art des Passes sowie Tag der Ankunft, Wohnung
und Tag der Abreise, das Reiseziel und den genauen Reisezweck an-
geben. Zugänge, Abgänge und Veränderungen dieser Listen sind
täglich in den Landkreisen dem Landrat, in den Stadtkreisen dem
Polizeiverwalter (Polizeipräsident, Erster Bürgermeister), mitzu-
teilen. Die Polizeibehörden haben Vorsorge zu treffen, daß die Mel-
dungen in der Zeit von 6 Uhr vormittags bis 10 Uhr abends jeder-
zeit entgegengenommen werden können.
§ 6.
Die über den Aufenthaltswechsel von Ausländern und ihre
Meldepflicht für die Dauer des Krieges erlassen allgemeinen Be-
stimmungen werden durch diese Bekanntmachung nicht berührt.
Ebenso gilt diese Bekanntmachung nicht für den Personenver-
kehr im Grenzstreifen mit Holland für diejenigen Personen, die durch
ihre Beschäftigung gezwungen sind, die Grenze regelmäßig zu über-
schreiten (Aerzte, Geistliche, Hebammen, ländliche Bewohner, Dienst-
boten, ländliche und gewerbliche Arbeiter usw.), für die nach B 2 der
Bekanntmachung vom 31.12.14. – I b K. 53 138 – an Stelle des
Passes ein Ausweis der Ortspolizeibehörde genügt.
Als „Grenzstreifen“ gilt folgendes Gebiet:
a) auf deutscher Seite der Streifen, der zwischen der Landes-
grenze und auf folgendem Straßenzug liegt:
Bentheim – Ochtrup – Epe – Wesum – Ottenstein – Breden –
Stadtlohn – Südlohn – Wilgenbusch – Weseke – Borken – Rhede –
Bocholt – Werth – Haltern – Rees; sodann rechtes Rheinufer von
Rees bis Emmerich; ferner der Straßenzug Emmerich –
Pont – Straellen – Waukum – Vinkrath.
b) auf holländischer Seite der Streifen, der zwischen der Landes-
grenze und folgendem Straßenzug liegt:
Oldenzaal – Enschede – Haaksbergen – Eibergen – Groenlo – Win-
terswyk – Bredeveort – Barsseveld – Terborg – Zeddau – Didam –
Zevenaar – Ond-Zevenaar – Pannerdem; sodann über den Rhein, dessen
linkes Ufer bis Nymegen, von da ab Landstraße bis Groesbeck –
Mock, sodann rechtes Ufer der Maas bis Venlo.
§ 7.
Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 1915 in Kraft.
Die an diesem Tage ortsanwesenden Ausländer haben die poli-
zeiliche Anmeldung (§ 1) spätestens bis zum 20. Dezember 1915
vorzunehmen. Die Vorschrift des § 3 findet daher entsprechende
Anwendung.
§ 8.
Ausländer, welche den Bestimmungen der §§ 1,2 und 7 zu-
widerhandeln, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft,
falls nach den allgemeinen Strafgesetzen keine höhere Strafe verwirkt
ist. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher dem § 3 zuwider-
handelt.
Der kommandierende General. Fr[ei]h[er]r von Gayl.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen
Kenntnis gebracht.
Die beteiligten Personen werden auf die genaue Beachtung der
Bestimmungen besonders hingewiesen. Die Meldungen geschehen
während der regelmäßigen Dienststunden (vormittags 8½-12½ und
nachmittags von 2½-6½ Uhr) bei der Polizeiverwaltung, Amts-
gebäude Grashof, Zimmer Nr. 21, außerhalb dieser Zeit auf der
Polizeiwache, Rathaus, Zimmer Nr. 1.
Solingen, den 14. November 1915.
Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister: Dicke
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Stadtarchiv Solingen (14. Dezember 2015). 14. Dezember 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 11. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/coik