Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 8. Dezember 1915
Strafverfahren wegen Beihilfe zur Flucht eines französischen Kriegsgefangenen endet mit einem Freispruch, weil die Landbevölkerung sich noch nicht mit den Merkmalen von Kriegsgefangenen („roter Rückstreifen“) auskennen würde
Woran erkennt man Kriegsgefangene?
Diese in der jetzigen Zeit äußerst wichtige Frage wurde in
einer Strafsache vor dem Landgericht in Düsseldorf eingehend
verhandelt. Fast in jedem größeren industriellen und auch
landwirtschaftlichen Betriebe werden Kriegsgefangene beschäf-
tigt. Nach dem Belagerungsgesetze vom Jahre 1851 ist es nun
bei Strafe verboten, mit diesen Leuten in Verkehr zu treten.
Um die Gefangenen, die sehr oft in bürgerlicher Kleidung
zwischen deutschen Arbeitern beschäftigt werden, auch als solche
zu erkennen, ist es notwendig, von ihren Kennzeichen etwas zu
wissen. Auf einem Gutshofe zwischen Ohligs und Mett-
mann sollten die Eheleute Viehwärter Christian A. einem
französischen Kriegsgefangenen die Mittel zur Flucht verschafft
haben. Die Angeklagten, die einige Brocken Französisch ver-
standen, hatten sich von dem Gefangenen überreden lassen, den
breiten roten Rückenstreifen vom Arbeitsrock abzutrennen und
durch einen Streifen Tuch von der Farbe des Rockes zu er-
setzen. Der breite rote Rücken- und Bruststreifen des Rockes
ist das Abzeichen eines Kriegsgefangenen. An einem Sonntag
hatte der Franzose seinen Rock auf der Arbeitsstelle zurückge-
lassen und die Frau hatte die gewünschte Veränderung vorge-
nommen. Der angeklagte Viehwärter hatte von dem Fran-
zosen 4 Mark angenommen, um dafür einen neuen Hut oder
eine neue Mütze zu besorgen.
Gegen den Viehwärter und seine Frau wurde dann ein
Strafverfahren wegen Beihilfe zur Flucht eines Kriegsge-
fangenen eingeleitet. Eine Absicht zur Flucht wollten die An-
geklagten bei dem Franzosen nicht vorausgesetzt und den roten
Streifen für ein „militärisches Abzeichen“ gehalten haben. Auch
bestritten sie, gewußt zu haben, daß es bei Strafe verboten sei,
einem Kriegsgefangenen eine neue Kopfbedeckung oder ein
anderes Kleidungsstück zu besorgen.
Als Zeuge bemerkte ein Bürgermeistersekretär, über diese
Fragen herrsche bei der Landbevölkerung noch sehr viel Unklar-
heit. Er sei persönlich der Ansicht, die Angeklagten hätten „in
ihrer Dummheit, d[as] h[eißt] im guten Glauben“ alles getan, was der
Franzose von ihnen verlangt hätte. Dieses Zeugnis führte zur
Freisprechung der Angeklagten. Auch das Gericht war
der Ueberzeugung, die Strafbarkeit sei den Angeklagten nicht
bewußt gewesen.
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Stadtarchiv Solingen (8. Dezember 2015). 8. Dezember 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cohj