Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 26. November 1915
Schüler können in dringenden Fällen vom Unterricht beurlaubt werden.
– Beurlaubung von Volksschülern. Auf
Grund einer Regierungsbestimmung können
solche Volksschüler für den Rest des Winter-
halbjahres beurlaubt werden, deren häusliche
und wirtschaftliche Verhältnisse bedürftig sind.
Es sind jedoch Arbeitsnachweise beizubringen.
Auch jüngere Schüler können in dringenden
Fällen zeitweilig vom Unterricht entbunden
werden.