Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 26. November 1915
Schüler können in dringenden Fällen vom Unterricht beurlaubt werden.
– Beurlaubung von Volksschülern. Auf
Grund einer Regierungsbestimmung können
solche Volksschüler für den Rest des Winter-
halbjahres beurlaubt werden, deren häusliche
und wirtschaftliche Verhältnisse bedürftig sind.
Es sind jedoch Arbeitsnachweise beizubringen.
Auch jüngere Schüler können in dringenden
Fällen zeitweilig vom Unterricht entbunden
werden.
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Stadtarchiv Troisdorf (26. November 2015). 26. November 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 4. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cogo