7. November 1915

19151107_Kriegswitwen_130

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 7. November 1915

Bei der Wiederverheiratung von Kriegerwitwen könnten Schwierigkeiten auftreten.

     – Bei Wiederverheiratung von Kriegswitwen
hat sich wiederholt der Fall ereignet, daß der
Tod eines Kriegers irrigerweise angenommen
wurde. Hieraus können erhebliche Verwicklun-
gen entstehen, wenn ein für tot gehaltener Ehe-
mann nach Hause kommt und seine Frau in-
zwischen einen andern Mann geheiratet hat.
Das Gesetz gibt dem heimkehrenden Ehemanne
das Recht, die neue Ehe im Wege der Klage
anzufechten. Das gleiche Recht hat die Ehe-
frau und sogar der neue Ehegatte, weil auch
diesen Gewissensbedenken drücken mögen. Wenn
aber der zurückkehrende Ehemann das neue Ehe-
glück seiner Gattin nicht stören will und auch
diese nicht das Bedürfnis zeigt, den Status quo
ante wieder anzunehmen, so kann, wie der Tägl.
Rundsch. von juristischer Seite geschrieben wird,
der Ehemann sich mit einer anderen Frau ver-
heiraten. Diese Regelung ist vom Bürgerlichen
Gesetzbuch freilich nur für den Fall gedacht, daß
ein durch Ausschlußurteil für tot Erklärter noch
leben und nach Hause zurückkehren sollte. Aber
man darf wohl annehmen, daß die gleichen Be-
stimmungen gelten, falls der Tod irrtümlicher
Weise angenommen worden ist, und daß der für
tot Gehaltene (nicht tot Erklärte) später wieder
auftaucht. 


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Troisdorf (7. November 2015). 7. November 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 7. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cof8


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