5. November 1915

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Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 5. November 1915

Polizeiliche Anmeldungen bei Wohnungswechsel sind geregelt.

             Polizeiliche Meldepflicht.
   Die häufigen Zuwiderhandlungen gegen die
neuen Meldebestimmungen und die hohen Stra-
fen, die sowohl die Wohnungsnehmer als
auch die Wohnungsgeber hierbei treffen, las-
sen es angebracht erscheinen, nachstehend die be-
züglichen Bestimmungen erneut in Erinnerung
zu bringen.
   Reichsdeutsche, welche im Befehlsbereich der
Festung Cöln – vom Siegkreise die Bürger-
meistereien Siegburg, Menden, Troisdorf, Sieg-
lar und Obercassel dauernd oder vorübergehend
(auch besuchsweise) Wohnung nehmen, sind ver-
pflichtet, sich unverzüglich, spätestens innerhalb
12 Stunden nach dem Beziehen der Wohnung
bei der Ortspolizeibehörde persönlich anzumelden

und zwar auch dann, wenn sie den Abmeldeschein
des letzten Wohnortes noch nicht besitzen.
   Zuwiderhandlungen werden unnachsichtlich in
jedem Fall mit 30 Mk. bestraft.
   Ausländer sind im Bereich des 8. Armee-
korps verpflichtet, sich innerhalb 8 Stunden per-
sönlich anzumelden und binnen 8 Stunden vor
der Abreise persönlich abzumelden. Zuwider-
handlungen werden mit Gefängnis bis zu einem
Jahr bestraft.
   Zu den Anmeldungen sind auch die Woh-
nungsgeber verpflichtet. Sie müssen die Zu-
ziehenden sofort in verständlicher Weise auf diese
Meldepflicht hinweisen, sich über die Erfüllung
vergewissern und bei Nichterfüllung der Polizei-
behörde sofort Anzeige machen.
   Die Anmeldungen können bei den Polizei-
behörden zu jeder Zeit angebracht werden; in
Siegburg von 6 Uhr morgens bis 10 Uhr abends
im Rathaus, Zimmer 1 und von 10 Uhr abends
bis 6 Uhr morgens auf der Polizeiwache, Berg-
straße 7.


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