Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 10. November 1915
Nachtrag zur Meldepflicht bzw. Ablieferung von Kupfer-, Messing- und Reinnickelgegenständen
Nachtrag
zu den Bekanntmachungen, betreffend Beschlag-
nahme, Meldepflicht und Ablieferung
von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten
Gegenständen aus Kupfer, Messing und Reinnickel
Nr. M. 325/7. K. R. A. und Nr. M. 325e/7. 15. K. R. A.
I. Die Einleitung erhält folgende Fassung;
Nachstehende Verordnung wird auf Grund des Gesetzes
Über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, des bayerischen
Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in
Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli
1914, der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2.
Februar 1915 und zur Erweiterung der Bekanntmachung über
Vorratserhebungen vom 3. September 1915 und der Bekannt-
machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni
1915 hiermit zu allgemeinen Kenntnis gebracht.
II. Der § 12 enthält folgende Fassung:
Strafbestimmungen.
Wer vorsätzlich die Bestandsmeldung auf dem vorgeschriebenen
Vordruck nicht in der gesetzten Frist einreicht oder wissentlich un-
richtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im
Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig
die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder un-
vollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu drei-
tausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu
sechs Monaten bestraft.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
- Wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite
- schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder
Kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt; - Wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände
zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt; - Wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Coblenz, den 27. Oktober 1915.
Stellvertretendes Generalkommando des 8. Armeekorps.
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Kreisarchiv Euskirchen (10. November 2015). 10. November 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 10. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/coeh