2. November 1915

Unbenannt

Kreisarchiv Mettmann, Düsseldorfer General-Anzeiger für den 2.11.1915

Bestimmungen für die Überführung von gefallenen Soldaten.

Rückführung der Leichen Gefallener.
Wohl scheint es begreiflich, daß vielfach der
Wunsch auf Seiten der Angehörigen besteht, die
sterblichen Überreste der im heldenmütigen
Kampfe Gefallenen in heimatlicher Erde be-
stattet zu sehen, um ihre Ruhestätten persönlich
pflegen zu können. Sie alle mögen aber
bedenken, wie vielen der gleich ihnen Trauern-
den dies allein schon deswegen unmöglich ist,
weil nichts über die letzte Ruhestätte ihrer
Lieben bekannt wurde.

Kein Soldat wird anders denken, als daß
die für das Vaterland Gefallenen am ehren-
vollsten im Soldatengrab ruhen, inmitten der
Kameraden, die mit ihm stritten und fielen.
Treue Kameradenhände haben die
letzte Ruhestätte bereitet und die Gräber ge-
schmückt, ja oft Anlagen geschaffen, die so, wie
sie angelegt, erhalten bleiben werden. Auch das
Kriegsministerium sieht es als eine Ehren-
pflicht an, schon jetzt alles für die dem deutschen
volke teuren Grabstätten zu tun, was ihre
dauernde und würdige Erhaltung
gewährleisten kann.
Neben der Sicherstellung von Grund und
Boden ist eine Bereisung der Kriegergrab-
stätten durch die Mitglieder des Bundes deutscher
Baumschulenbesitzer und der deutschen Gesell-
schaft für Gartenkunst, im Verein mit namhaf-
ten Künstlern und Architekten in die Wege ge-
leitet, damit die Grundlage für Pläne geschaffen
wird, die in ihrer Ausführung geeignet er-

scheinen, der Nachwelt Zeugnis abzulegen von
der sittlichen Größen unseres Volkes in dieser
gewaltigen Zeit.
Und wenn so alles geschehen wird, was die
würdige Erhaltung der Grabstätten dauernd
gewährleistet, darf angenommen werden, daß
der Wunsch, die sterblichen Überreste der Ge-
fallenen in die Heimat zu überführen, auf
Ausnahmefälle beschränkt bleibt;
sonst wird die Ruhe derer nur gestört , die in
gemeinsamem Kampfe für des Vaterlandes
Schutz und Ehre fielen.
Für solche Ausnahmefälle ist die Rückführung
von Leichen seit dem 1. Oktober unter nach-
stehenden Bedingungen wieder zugelassen:
Gesuche um Rückführung von Leichen sind
an das Stellvertretende General-
kommando zu richten, das für den Wohnort
des Gesuchstellers zuständig ist. In den Ge-
suchen muß dargelegt sein:
daß es sich um ein Einzelgrab handelt.
Massen- und Reihengräber dürfen nicht ge-
öffnet werden;
wo das Grab liegt — die Angabe muß so
genau wie irgend möglich sein; tunlichst ist eine
Skizze beizufügen; bei kleinen, schwer auffind-
baren Orten ist auf die nächste größere Ort-
schaft (Stadt usw.) Bezug zu nehmen;
wer die Überführung bewirken soll — grund-
sätzlich muß ein Verwandter oder Freund zu-
gezogen werden, der bei Erkennung der Leiche
mitwirkt; bei Begräbnisanstalten ist deren
Vertrauenswürdigkeit darzulegen;
daß sich der Gesuchsteller allen Bedingungen
unterwirft, die von der Militärbehörde gestellt
werden.
Reise und Überführung dürfen nur mit
der Eisenbahn und mit Pferdefuhrwerk ge-
schehen. Die Verwendung von Kraftwagen ist
verboten. Die Beförderung der Leichen auf
den im Militärbetrieb befindlichen Bahnen er-
folgt frachtfrei, auf den übrigen Bahnen nach
den Bestimmungen der Verkehrsordnung. Für
Überführung der Leichen der an übertragbaren
oder gemeingefährlichen Krankheiten Verstorbe-
nen gelten die gleichen Bestimmungen wie im
Frieden.


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