Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 4. November 1915
Das stellvertretende Generalkommando präzisiert auf Anfrage die Beschlagnahmebestimmungen für Nickel, die für die Schneidwarenindustrie in Solingen von großer Bedeutung sind
Die Beschlagnahme der Nickelbäder.
Tiefeingreifend in die Fabrikation Solinger Stahlwaren sind
die Bestimmungen über die Beschlagnahme von Nickel und Nickel-
salzen in unseren galvanischen Anstalten. Ueber die Auslegung der
Verordnungen herrschte vielfach noch keine Klarheit; diese wird in
einigen wichtigen Fragen geschaffen durch die Antwort, die das
Stellvertretende Generalkommando in Münster dem Besitzer einer
hiesigen galvanischen Anstalt, Fabrikant M., auf seine Anfrage ge-
geben hat. Die Antwort lautet:
„Das stellvertretende Generalkommando erwidert auf das
Schreiben vom 20. Oktober d[ieses] J[ahres], daß nach den Bestimmungen der
Beschlagnahmebekanntmachung vom 30. April 1915 und 10. Ok-
tober 1915 bezüglich der galvanischen Vernickelungsbäder nach dem
5. November 1915 folgendes gilt:
Durch § 2 Buchstabe a der Verfügung vom 30. April: „Melde-
pflichtig und beschlagnahmt sind sämtliche Vorräte der aufgeführ-
ten Klassen in festem und flüssigem Zustande usw.“, waren auch die
in galvanischen Bädern befindlichen Metalle und Metallverbin-
dungen betroffen. Für Vernickelungsbäder tritt daher Beschlag-
nahme und Meldepflicht ein, wenn die gesamten Nickelvorräte der
Klassen 12 und 14 einschließlich der in den Bädern in Form von
Anoden und Nickelsalzen befindlichen Mengen mehr als 20 Kilo-
gramm betragen.
Hierbei ist nur der Gehalt der Bäder an Nickel und Nickel-
salzen, nicht das Gewicht der ganzen Badeflüssigkeit einzurechnen.
Die Verwendung solcher, der Beschlagnahme unterfallenden Bäder
regelt sich durch § 6 der genannten Verfügung vom 30. April 1915
in Verbindung mit den §§ 2, 3 und 5 der Verfügung vom 10. Ok-
tober 1915. Sollen also Gegenstände in diesen beschlagnahmten
Bädern weiterhin vernickelt werden, so bedarf es der unmittelbar
bei der Sektion M der Kriegsrohstoff-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin S.-W. 48, verlängerte
Hedemannstraße 9/10 (nicht etwa bei der Metall-Freigabestelle für
Friedenszwecke Berlin N.-W. 7, Sommerstraße 4a) zu erwirkenden
Freigabe. Im übrigen sind die Bäder bis zur erwirkten Freigabe
stillzulegen.
Blieben die Vorräte an Nickel und Nickelsalzen am 1. Mai
1915 unter 20 Kilogramm, so dürfen die hiervon noch vorhandenen
Mengen im eigenen Betriebe verarbeitet werden. (§5 der Ver-
fügung vom 30. April 1915.) Eine Erneuerung dieser Vorräte ohne
weiteres darf selbstverständlich in keiner Weise vorgenommen werden
werden.“