Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 27. Oktober 1915
Bekanntmachung über die Einschränkung der Kartoffelausfuhr aus dem Kreis Schleiden
Bekanntmachung.
§ 1. Auf Grund des § 5 Absatz 3 in Verbindung
mit § 14 der Bekanntmachung des Bundesrats über
die Kartoffelversorgung vom 9. Oktober 1915 (R[eichs]-
G[esetz]-Bl[att] S. 647) wird die Kartoffelausfuhr
aus dem Kreise Schleiden ohne besondere
schriftliche Genehmigung des Vorsitzenden des Kreis-
ausschusses hiermit bis auf Weiteres untersagt.
§ 2. Händler und Wiederverkäufer, die im Kreise
Schleiden, Kartoffeln an- und verkaufen wollen, be-
dürfen hierzu einer besonderen schriftlichen Erlaubnis
des Vorsitzenden des Kreisausschusses.
§ 3. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des
§ 22 der Bekanntmachung des Bundesrates vom 9.
Oktober 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk bestraft.
§ 4. Vorstehende Verordnung tritt mit Beginn
des 28. Oktober 1915 in Kraft.
Schleiden, den 25. Oktober 1915
Der Kreisausschuß des Kreises Schleiden.
Der stellv[ertretende] Vorsitzende, Dr. Küppers, Kreisdep[utierter]
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Kreisarchiv Euskirchen (27. Oktober 2015). 27. Oktober 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 18. September 2024 von https://doi.org/10.58079/co9p