27. Oktober 1915

27101915 kartoffelverbot

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 27. Oktober 1915

Bekanntmachung über die Einschränkung der Kartoffelausfuhr aus dem Kreis Schleiden

Bekanntmachung.
§ 1. Auf Grund des § 5 Absatz 3 in Verbindung
mit § 14 der Bekanntmachung des Bundesrats über
die Kartoffelversorgung vom 9. Oktober 1915 (R[eichs]-
G[esetz]-Bl[att] S. 647) wird die Kartoffelausfuhr
aus dem Kreise Schleiden ohne besondere
schriftliche Genehmigung des Vorsitzenden des Kreis-
ausschusses hiermit bis auf Weiteres untersagt.
§ 2. Händler und Wiederverkäufer, die im Kreise
Schleiden, Kartoffeln an- und verkaufen wollen, be-
dürfen hierzu einer besonderen schriftlichen Erlaubnis
des Vorsitzenden des Kreisausschusses.
§ 3. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des
§ 22 der Bekanntmachung des Bundesrates vom 9.
Oktober 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk bestraft.
§ 4. Vorstehende Verordnung tritt mit Beginn
des 28. Oktober 1915 in Kraft.
Schleiden, den 25. Oktober 1915
Der Kreisausschuß des Kreises Schleiden.
Der stellv[ertretende] Vorsitzende, Dr. Küppers, Kreisdep[utierter]


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Kreisarchiv Euskirchen (27. Oktober 2015). 27. Oktober 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 18. September 2024 von https://doi.org/10.58079/co9p


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