Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. Oktober 1915
Verordnung über die Ausfuhr von Weinfässern
Verordnung
Die Ausfuhr von Fässern (neu und gebraucht), die
zum Abfüllen von Wein benutzt werden können, aus dem
Befehlsbereich des VIII. Armeekorps in das Ausland wird
verboten. Zuwiderhandlungen werden nach § 9 des Be-
lagerungs-Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft.
Die Verordnung tritt sofort in Kraft.
Coblenz, den 13. September 1915.
Der Kommandierende General des 8. Armeekorps.
von Ploetz, General der Infanterie.
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Kreisarchiv Euskirchen (2. Oktober 2015). 2. Oktober 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 7. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/co44