Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 27. August 1915
Verkauf beschlagnahmter Metalle an Händler
Hilden, 27. August. (Verkauf beschlagnahmter Metalle an Händler.) Durch die Zeitungen ging die Mitteilung, daß Metall und Altmetall gemäß §§ 5 und 6 der Beschlagnahmeverfügung vom 1. Mai 1915 entweder gegen Belegschein oder gegen schriftliche Erklärung, daß die Ware für Kriegslieferungen Verwendung finden soll, an Händler verkauft werden könnte. Diese Auffassung trifft nicht zu. Nach § 6b 2 der genannten Verfügung ist von den Abnehmern die Verwendung zu Kriegslieferungen durch vorschriftsmäßig ausgefüllte Belegscheine nachzuweisen, a) auf Anfordern des Lieferers b) bei allen Lieferungen an Personen, Firmen usw. deren Bestände nicht beschlagnahmt sind, c) bei Lieferungen an Händler, sofern es sich nicht um Abfälle oder Rückstände handelt.
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Stadtarchiv Hilden (27. August 2015). 27. August 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 18. März 2025 von https://doi.org/10.58079/co1n