Stadtarchiv Düsseldorf, Pressezensur im Ersten Weltkrieg, 0-1-23-700.0000
Zensurvorgaben des VII. Armeekorps für Zeitungsverlage bezüglich u.a. Wetternachrichten, Stellenanzeigen und Fette.
VII. Armeekorps. Münster, den 13. Oktober 1915
Stellvertr. Generalkommando.
Abt. II d Nr. 7261
Nr. 242.
Bekanntmachung
An die Zeitungsverlage, Redaktionen usw.
Vertraulich! Nicht zum Abdruck!
1. Auf Veranlassung des königlichen Kriegsministeriums wird jetzt im Interesse der Landwirtschaft den Zeitungen, soweit sie nicht im Sperrgebiete an der holländischen Grenze erscheinen, die Wiedergabe von Wetternachrichten sowohl in tabellarischer und beschreibender als auch in Kartenform gestattet, wenn sie nur Temperatur-, Feuchtigkeits-, Bewölkungs-, Gewitter-, Niederschlags-, und Wasserstandsangaben enthalten, dagegen keine Isobaren und Windpfeile und auch sonst nichts über Luftdruckverhältnisse und Wind – besonders über die Windrichtung – ersehen lassen.
Die zu bringenden Wetternachrichten müssen den Zeitungen von den amtlichen Wetterdienststellen zugegangen sein oder diesen Stellen bezw. den Zweigstellen zur Begutachtung vorgelegen haben.
2. Es werden fortan solche Chiffregesuche nach Arbeitskräften für die Veröffentlichung freigegeben, aus deren Wortlaut klar und deutlich hervorgeht, daß die gesuchten Arbeitskräfte nicht in Betrieben verwendet werden sollen, die Kriegsbedarf herstellen. Ist die beabsichtigte Verwendung aus der Anzeige nicht von vornherein ersichtlich, so ist von der Anzeige-Annahmestelle der Zeitung usw. dahin zu wirken, daß der Aufgeber der Anzeige die beabsichtigte Verwendung der gesuchten Kräfte darin nachträglich deutlich ersichtlich macht.
Allgemein freigegeben sind Chiffre-Gesuche nach weiblichen Arbeitskräften, da kein Mangel an solchen besteht.
3. Das Verbot der öffentlichen Berichterstattung über den deutschen Oel- und Fettmarkt (vgl. Verfügung vom 10.8. II d Nr. 5269, Ziffer 4) umfaßt auch die Berichterstattung über Butter und Schmalz.
4. Eine Zeitung hat der durch W.T.B. übermittelten Anordnung, den Tagesbericht vom 3.10. nicht ohne die demselben nachfolgenden französischen Heeresbefehle zu veröffentlichen, zuwidergehandelt.
Es wird in militärischem Interesse ersucht, den durch W.T.B. verbreiteten Wünschen der Obersten Heeresleitung betr. Veröffentlichungsart ganz unbedingt zu entsprechen.
5. Berichte von Teilnehmern an Kriegsfahrten von Heeresluftschiffen dürfen nach einem Erlasse des königlichen Kriegsministeriums in keinem Falle von der Presse gebracht werden.
6. Veröffentlichungen, auch Inserate, die sich gegen die Obstzentrale in Brüssel richten, sind vorher zur Prüfung der Presseabteilung des Generalkommandos einzureichen
Stellvertr. Generalkommando VII. A. K.
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Stadtarchiv Düsseldorf (13. Oktober 2015). 13. Oktober 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 25. März 2025 von https://doi.org/10.58079/co10