8. September 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 8. September 1915

Die bisherige obligatorische Gefängnisstrafe für „Schnapssünder“ kann nunmehr auch als Geldstrafe ausgeprochen werden.

        Geldstrafe für Schnapssünder.
      Angenehm überrascht waren einige Wirte und
Wirtsfrauen aus Solingen, Ohligs, Hahnenfurth
und Elberfeld, als sie vernahmen, daß von jetzt an eine mil-
dere Handhabung der Verfügung des Generalkommandos
betreffend den verbotenen Branntweinverkauf möglich ist.
Bekanntlich war bisher nur eine Gefängnisstrafe zulässig, und
die Zahl der allein im hiesigen Landgerichtsbezirk mit dieser
Strafe belegten Personen aus dem Wirtestand ist nicht gering,
und gar mancher hat seine Strafe auch absitzen müssen. Seit
gestern ist nun der Erlaß in seiner gemilderten Fassung an-
wendbar, nach der das Gericht gegen die Angeklagten auch auf
Geldstrafe erkennen kann. Den Segen dieser Neuerung
verspürte zuerst ein Solinger „Schnapssünder“; er erhielt eine
Geldstrafe von 50 Mark. Die gegen seine Leidensgenossen aus-
gesprochenen Geldstrafen bewegten sich zwischen 20 Mark und
der vorerwähnten Strafe. Der Vorsitzende hob aber hervor,
daß im Wiederholungsfalle von Geldstrafen keine Rede sein
könne.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (8. September 2015). 8. September 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 13. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cnyb


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