Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 28. Juli 1915
Meldepflicht und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi) und Asbest
Solingen. Anzeigepflicht für Gummi. Das
stellvertretende Generalkommando des 7. Armeekorps erlässt
eine Bekanntmachung über die Bestandserhebung und Beschlag-
nahme von Kautschuk (Gummi), Guttapercha, Balata und As-
best sowie von Halb- und Fertigfabrikaten unter Verwendung
dieser Rohstoffe. Die Verfügung ist schon am 24. Juli 1915,
mitternachts 12 Uhr, in Kraft getreten. Meldepflichtige und be-
schlagnahmt werden sämtliche Vorrate an Rohkautschuk, Kaut-
schuklösungen in rohem, halbfertigem und fertigem Zustand.
Vorräte bis zu 1 bezw. 10 Kilogramm sind befreit. Nur
meldepflichtig sind – diese Vorräte werden also vor-
läufig nicht beschlagnahmt – 1. Zahngummi, 2. Altgummiab-
fälle (z.B. alte Autoreifen, Luftschläuche, Fahrraddecken,
Gummiabfälle, auch Gummischuhabfälle), 3. Regenerate, 4. gum-
mierte Stoffe, Gewebe und Kleidungsstücke, z.B. Herrengummi-
mäntel und -Gummiumhänge, Ballonstoffe und Flugzeugstoffe
usw., 5. Fahrrad- und Aeroplangummi, z. B. Fahrraddecken
und Fahrradschläuche, Aeroplanraddecken, -schläuche, 6. Chirur-
gische und andere Waren, z.B. Hupenbälle, Gummisauger usw.
– doch sind diese zu 6. genannten Waren nur von Gummifabriken
und -Verkaufsgeschäften, sowie Gummiwarenhändlern und
Bandagisten anzugeben – , 7. Asbeste, 8. Asbestfabrikate, jedoch
sind von diesen Gegenständen in § 5 der Bekanntmachung ge-
wisse Mindestmengen von der Meldepflicht befreit.