18. August 1915

19150818_Schafwolle_51

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 18. August 1915

Der Verbrauch reiner Schafwolle wird reglementiert.  

     –   Eine neue Bekanntmachung befaßt sich mit
der Veräußerung und Verwendung von unge-
färbter und gefärbter reiner Schafwolle und
der reinschafwollenen Spinnstoffe wie Kammzeug,
Kämmlingen und Wollabgängen, soweit es sich
nicht um Vorräte handelt, die erst nach Erlaß
der Bekanntmachung vom Auslande eingeführt
werden. Vom 14. August 1915 ab ist danach jede
Veräußerung reiner Schafwolle und reinschaf-
wollener Spinnstoffe zu anderen als zu Heeres-
zwecken verboten. Als Veräußerung zu Heeres-
zwecken wird nur eine Veräußerung an die
Kriegswollbedarfs-Aktiengesellschaft oder die
Kammwoll-Aktien-Gesellschaft in Berlin oder an
Personen angesehen, welche die Ware zur Er-
füllung von unmittelbaren oder mittelbaren
Heeresaufträgen verwenden. Der Nachweis, daß
die Veräußerung tatsächlich zu Heereszwecken er-
folgt, muß in einer näher angegebenen Weise er-
bracht werden. Auch die Verwendung (Waschen,
Kämmen, Mischen, Färben, Verspinnen sowie
jegliche andere Art der Verarbeitung) der Schaf-
wolle ist mit dem 14. August nur noch zur Her-
stellung solcher Erzeugnisse gestattet, deren Anfer-
tigung v. Kgl. Preuß. Kriegsministerium unmittbar
oder mittelbar ausdrücklich genehmigt ist. Es ist
zu beachten, daß die Anordnungen der neuen Be-
kanntmachung sich nicht auf die Wollen der
Deutschen Schafschur 1914-15 beziehen, für welche
die bei der Beschlagnahme der Schafschur erlassenen
Bestimmungen Anwendung finden. Das Ver-
kämmen der Wollen der Deutschen Schafschur
1914-15 bleibt überhaupt verboten, soweit nicht
eine besondere Erlaubnis des Kriegsministeriums
erteilt ist. Eine Reihe der Bestimmungen der
Bekanntmachung behandelt diejenigen Mengen
Schafwolle, die aus den eigenen Beständen be-
liebig verwendet werden können, sowie die Ver-
wendung von Baumwolle oder Baumwollabfällen
als Zusatzspinnstoff und die Meldepflicht von aus
dem Auslande eingeführten Vorräten. Besondere
Bestimmungen gelten noch für Kammgarnspinner.
Der Wortlaut der Bekanntmachung kann auf dem
Landratsamte in Siegburg eingesehen werden.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Troisdorf (18. August 2015). 18. August 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cntn


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