13. August 1915

19150813_Versicherung_46

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 13. August 1915

Gesetzesänderungen sind in der Angestelltenversicherung für Kriegsteilnehmer zu erwarten.

Angestelltenversicherung der Kriegsteilnehmer.
    Der § 51 des Versicherungsgesetzes für An-
gestellte bestimmt, daß, vorausgesetzt, daß vorher
bereits ein Monatsbeitrag geleistet worden ist,
auch ohne Beitragsleistung, die Monate, in denen
ein Versicherter zur Erfüllung der Wehrpflicht
eingezogen worden ist, als Beitragsmonate an-
gerechnet werden, aber nur soweit es sich um die
Zulässigkeit der freiwilligen Weiterversicherung,
bezw. um die Aufrechterhaltung der Anwart-
schaft, handelt. Dagegen wird für die Kriegs-
teilnehmer, die sich bei der Angestelltenversiche-
rung nicht freiwillig weiterversichern und Bei-
träge leisten, durch die Kriegsmonate die Warte-
zeit nicht zurückgelegt, wie das bei der Alters-
und Invalidenversicherung gemäß § 1339 der
Fall ist. Da dies für die Angestellten eine
große Härte bedeutet, ist im Reichstage der An-
trag gestellt worden, den § 51 des Angestellten-
versicherungs-Gesetzes so zu ändern, daß die An-
rechnung der Kriegsdienstzeit bei den Angestell-
ten ebenso wie in der Reichsversicherungsord-
nung für die Invalidenversicherung geregelt
werde. Die Reichsregierung erklärte dazu in
der betreffenden Kommissionssitzung, daß Er-
wägungen darüber schwebten, ob es möglich sei,
durch eine Kriegsmaßnahme die Anrechnung der
Kriegsdienstzeit herbeizuführen. Es wäre im
Interesse der Angestellten sehr zu wünschen,
wenn die Reichsregierung sich zu dieser Gesetz-
änderung recht bald entschlösse. Die Mehrauf-
wendung darf gegenüber den vielen Milliarden
Kriegsausgaben keine ins Gewicht fallende Rolle
spielen, zumal sie erst nach einer Reihe von
Jahren eintreten würde.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Troisdorf (13. August 2015). 13. August 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 24. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/cns5


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