Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 18. August 1915
Verbot der Erstellung von Fotos, Zeichnungen oder ähnlichem von Brücken, militärischen Anlagen etc.
Bekanntmachung.
Ich verbiete für den Befehlsbereich des 8. Armeekorps das
Photographieren, Zeichnen, Malen oder sonstige Abbilden der
Brücken, der Befestigungs- und Eisenbahnanlagen, der Luftschiff-
hallen, Luftschiffe und Flugzeuge, der Geschütze und anderer
Gegenstände von militärischer Bedeutung.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9 Ziffer b
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851,
falls die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen,
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Coblenz, den 5. August 1915.
Der kommandierende General des 8. Armeekorps.
gez. von Ploetz, General der Infanterie.
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Kreisarchiv Euskirchen (18. August 2015). 18. August 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 27. April 2025 von https://doi.org/10.58079/cnqm