Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 18. August 1915
Bedingungen und Fristen für die Meldung als Selbstversorger im Kreis Schleiden
Bekanntmachung.
Unter Abänderung der Bekanntmachung vom
5. August cr., Kreisblatt Nr. 65, setze ich hiermit
mit Genehmigung des Herrn Regierungs-Präsidenten
folgendes fest.
Als Selbstversorger im Kreise Schleiden sollen
diejenigen Unternehmer von landwirtschaftlichen
Betrieben gelten, die die Angehörigen ihres Haus-
haltes und ihr Gesinde aus selbstgezogenem Ge-
treide auch nur während eines halben Jahres,
also vom 16. August 1915 bis zum 15. Februar
1916, selbst ernähren können. Der Maßstab, nach
dem sich die Menge des vorhandenen selbstgezogenen
Getreides bemisst, bleibt bestehen; also der Selbst-
versorger muß für die genannte Zeit auf den
Kopf der Familie des Hausstandes und pro Monat
9 kg Brotgetreide gezogen haben. Diejenigen
Landwirte, welche bisher deswegen als Selbstver-
sorger nicht auftreten konnten, weil sie nicht die
genügende Menge Getreide für das ganze Jahr
gezogen haben, nach Vorstehendem jedoch für die
erste Hälfte des Wirtschaftsjahres als Selbstver-
sorger auftreten können, werden hiermit auf-
gefordert, sich unverzüglich, spätestens bis zum
23. ds. Mts., bei dem Ortsvorsteher und Bürger-
meisteramt zu melden.
Schleiden, den 16. August 1915.
Der Königliche Landrat,
Dr. Kreuzberg.
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Kreisarchiv Euskirchen (18. August 2015). 18. August 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 18. März 2025 von https://doi.org/10.58079/cnql