Kreisarchiv Mettmann, Düsseldorfer General-Anzeiger vom 28.7.1915
Hinweise für die richtige Verpackung von verderblichen Lebensmitteln in Feldpostsendungen
Unzweckmäßige Feldpostsendungen.
Von der Oberpostdirektion Düsseldorf wird
uns geschrieben:
Die verschiedenen in letzter Zeit veröffent-
lichten Hinweise auf die Unzuträglichkeiten, die
aus der mangelhaften Verpackung der Feld-
Postsendungen mit frischem Obst,
Butter, Honig u[nd] s[o] w[eiter] entstehen, haben leider
bisher nicht den gewünschten Erfolg gehabt.
Noch immer werden Erbeeren, Kirschen, Honig,
Butter u[nd] s[o] w[eiter] in einfachen Pappkästchen, ja
sogar in bloßer Papierumhüllung bei
den Postanstalten ausgeliefert. Bei aller
Würdigung der die Absender ohne Zweifel
leitenden guten Absicht, die Krieger im Felde
mit ihren Gaben zu erfreuen, kann doch nur
immer wieder von der Versendung solcher,
Feuchtigkeit absetzenden und überdies leicht
verderblichen Lebensmittel während der
Sommermonate dringend abgeraten
werden, weil bei den besonderen für die
Front in Betracht kommenden Verhältnissen
keine Gewähr dafür besteht, daß die Empfänger
die Sachen auch wirklich noch in genießbarem
Zustande erhalten. Mindestens aber hat die
Versendung von frischen und auch eingemachten
Früchten, von Butter, Honig, Marmelade und
ähnlichen Waren in Blechbehältern mit
fest schließenden Deckeln zu erfolgen.
Dabei ist auch darauf zu achten, daß die Auf-
schriften auf den Sendungen haltbar angebracht
werden, damit sie nicht unterwegs abfallen und
die Sendungen dann herrenlos werden.
Bei dieser Gelegenheit sei noch an die
ordnungsmäßige Verpackung von
Flaschen mit Flüssigkeit erinnert. Bei
Verpackung solcher Flaschen muß durch eine
genügende Einlage von Baumwolle, Säge-
spänen oder geeigneten schwammigen Stoffen
dafür gesorgt werden, daß der Flascheninhalt
beim Schadhaftwerden der Flaschen aufgesaugt
wird. Die Postanstalten sind nochmals ange-
wiesen, Feldpostsendungen in unzu-
reichender Verpackung unbedingt
zurückzuweisen. Die erfolgte Annahme
befreit aber, wie noch ausdrücklich betont wird,
nach den gesetzlichen Bestimmungen die Absender
nicht von der Haftung für Nachteile, die
für die Postverwaltung durch die mangel-
hafte Verpackung der Sendungen oder
durch die Natur ihres Inhalts entstehen.
Die Bestimmung, wonach Päckchenbriefe mit
Wareninhalt an deutsche Kriegs- und
Zivilgefangene im Auslande den
Vermerk: “Enthält keine schriftlichen
Mitteilungen” tragen sollen, wird vielfach
nicht beachtet. Es wird daher im Interesse der
Absender erneut auf diese Vorschrift hinge-
wiesen. Sendungen ohne diesen Vermerk
dürfen von der Post nicht befördert werden.
Von jetzt ab können nach Österreich-Ungarn
allgemein auch offene Briefsendungen in
ungarischer Sprache ausgeliefert werden.
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Kreisarchiv Mettmann (28. Juli 2015). 28. Juli 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 16. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/cnqc