Kreisarchiv Mettmann, Düsseldorfer General-Anzeiger vom 11.7.1915
Verfügung des Justizministers über die Fürsorge für die Kriegswaisen
Fürsorge für Kriegerwaisen
Der Justizminister hat am 7. Juli
folgende Verfügung erlassen:
Besonders verantwortungsvolle Aufgaben
erwachsen in der gegenwärtigen Zeit für alle mit
der Jugendpflege betrauten Organe durch die
Fürsorge für die Kriegerwaisen, die vor Not
zu bewahren und zu tüchtigen und brauchbaren
Staatsbürgern zu erziehen eine Ehrenpflicht
des Vaterlandes ist. Auch die Vormundschafts-
richter sind berufen, zur Erfüllung dieser
Ehrenpflicht beizutragen.
Die Wege, die sich ihnen hierfür bieten, be-
stehen vor allem in eingehender Beratung der
Vormünder, in anregender und belehren-
der Einwirkung auf die Waisenräte in den
Waisenratsversammlungen und in planmäßigem
Zusammenarbeiten mit den Organisatio-
nen der freien Liebestätigkeit.
Vielfach wird die Fürsorge für die Krieger-
waisen durch die Beschränktheit der zur Ver-
fügung stehenden Mittel erschwert sein. Die
Vormundschaftsrichter werden daher mit den
Vormündern namentlich auch zu erörtern
haben, in welcher Weise etwaige Ansprüche der
Waisen auf Gewährung von Unterhalt gegen
Unterhaltungspflichtige oder auf Waisenrente
gemäß dem Militärhinterbliebenengesetz oder
der Reichsversicherungsordnung geltend zu
machen sind, sowie ob die Möglichkeit besteht,
durch geeignete Anträge an die Verwaltung
von Stiftungen u[nd] s[o] w[eiter] weitere Mittel zu
erlangen.
Für besonders geboten erachte ich es ferner,
daß den kinderlosen Familien, welche
Kriegerwaisen an Kindes Statt an-
zunehmen beabsichtigen und deshalb
Befreiung von dem erforderlichen Alter nach-
suchen, durch verständnisvolles und wohlwollen-
des Eingehen auf diese Gesuche die Ausführung
ihrer Absicht erleichtert wird. Bereits in der
Rundverfügung vom 18. Dezember 1903, in
der auf die bei der Bearbeitung der Befrei-
ungsgesuche zu beachtenden Gesichtspunkte hin-
gewiesen ist, wird den Gerichten empfohlen,
nicht den geschäftlich unerfahrenen Bittstellern
Auflagen zu machen, deren Erfüllung (wie die
Beibringung amtlicher Urkunden und Aus-
künfte) mit Schwierigkeiten für sie verbunden
ist, sondern tunlichst durch unmittelbares Be-
nehmen mit den sämtlichen Behörden, deren
Mitwirkung erforderlich ist (Polizeibehörde,
Standesamt, auswärtiges Gericht), die Ange-
legenheit zu fördern. In besonderem Maße
ist ein solches Entgegenkommen bei der
Annahme von Kriegerwaisen an Kindes Statt
angezeigt. Endlich wird in geeigneten Fällen
der Erlaß von Stempeln und Kosten
im Gnadenwege beantragt werden können.
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Kreisarchiv Mettmann (11. Juli 2015). 11. Juli 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 3. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cnpq