Kreisarchiv Mettmann, Düsseldorfer General-Anzeiger vom 11.7.1915
Verordnung zur Regelung des kommunalen Wahlrechts der Kriegsteilnehmer
Erhaltung des Kommunalwahlrechts
der Kriegsteilnehmer.
WTB. Zur Erhaltung des kommunalen
Wahlrechts der Kriegsteilnehmer erging soeben
mit Gesetzeskraft eine Königliche Verordnung,
die den Gemeinden die Befugnis gibt, durch
Gemeindebeschluß für 1915 und 1916 anzu-
ordnen: Entweder, daß von einer Aufstellung,
Berichtigung und Auslegung der Liste der
stimmfähigen Bürger (Gemeindemitglieder)
ganz abgesehen und bei den Wahlen die letzte,
endgültige Liste zugrunde gelegt wird, oder daß
bei der Aufstellung und Berichtigung der Listen
hinsichtlich der Kriegsteilnehmer eine Minde-
rung der veranlagten Steuersätze oder Ein-
kommensbezüge gegenüber der letzten endgül-
tigen Liste außer Betracht bleibt.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Kreisarchiv Mettmann (11. Juli 2015). 11. Juli 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 17. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cnpp