Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 16. Juni 1915
Munitionsreste sind abzuliefern.
Amtliche Bekanntmachungen.
Bekanntmachung.
Patriotische Pflicht eines jeden Staatsbürgers
ist es, alle in seinen Gewahrsam gelangten Gegen-
stände der Bewaffnung und Ausrüstung, welche
von dem eigenen Heere zurückgelassen worden
sind oder zur Kriegsbeute gehören, sofort der
nächsten Militär- oder Polizeibehörde abzuliefern.
Die Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch
auf verbrauchte Munitionsteile
jeder Art.
Wer sich widerrechtlich Beute- oder Fund-
stücke aneignet gleichviel auf welche Art – sei
es auch durch Schenkung oder Kauf – setzt sich
unnachsichtiger strafrechtlicher Verfolgung aus.
Es kann daher auch nicht gebilligt werden,
daß Munitionsteile – wie u. a. kupferne
Führungsbänder von Artillerie-Geschossen – zu
Erinnerungszeichen – Armbänder u.s.w. um-
gearbeitet werden.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung
des Generalkommandos vom 17.12.1914 – IV a
8654/7107 – wird daher erneut vor Aneignung
von Beute- und Fundstücken jeder Art dringend
gewarnt.
An Alle, welche derartige Gegenstände eigen-
mächtig in Verwahrung halten, ergeht die Auf-
forderung, sie unverzüglich bei der nächsten
Polizeibehörde abzuliefern.
Der Kommandierende General.
gez.: von Ploetz.
General der Infanterie.
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Stadtarchiv Troisdorf (16. Juni 2015). 16. Juni 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 12. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cnl2