Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 11. Juni 1915
Ausgemusterte Kriegspferde dürfen nur für den eigenen Gebrauch verwendet werden.
– Kriegspferde nur für eigenen
Gebrauch. Die Vermittlung von kriegsunbrauch-
baren Heeres- und Beutepferden an Landwirte
durch die Provinzlandwirtschaftskammern ge-
schieht unter der Bedingung, daß die Pferde
während der Kriegsdauer in den Betrieben der
Käufer verwendet werden müssen und nur nach
Genehmigung der Landwirtschaftskammer während
dieser Zeit an einen Landwirt unter denselben
Bedingungen weiterverkauft werden dürfen.
Mehrere Uebertreter dieser Anordnung sind in der
letzten Zeit von den Behörden festgestellt worden
und haben sehr erhebliche Bußen für derartige
Zuwiderhandlungen zahlen müssen. Sie mußten
die Hälfte des Kaufpreises für jedes Pferd als
Buße an den Fiskus zahlen.
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Stadtarchiv Troisdorf (11. Juni 2015). 11. Juni 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/cnjq