11. Juni 1915

11.6.15 Versteuerung von Kriegsgewinn

Kreisarchiv Mettmann, Düsseldorfer General-Anzeiger vom 11.6.1915

Verfahren in der Besteuerung von Kriegsgewinnen (Vermögenszuwachssteuer, Einkommensteuer, Kriegsgewinnsteuer, Reichsbesitzsteuergesetz)

Lokales.
Besteuerung von Kriegsgewinnen.
DPC Die Besteuerung der Kriegsgewinne
will die Reichsregierung durch eine Ergänzung
des Reichsbesitzsteuergesetzes vorbereiten. Nach
den Grundsätzen dieses Gesetzes wird es sich da-
bei um die besondere steuerliche Erfassung des
in der Kriegszeit entstandenen Vermögens-
zuwachses handeln. Über den Vermögens-
stand der einzelnen Steuerpflichtigen vor dem
Kriege stehen die Grundlagen bereits durch die
Veranlagung zum Wehrbeitrage fest. Von dieser
Grundlage aus wird der in dreijährigen Perio-
den entstandene Zuwachs an Vermögen pro-
gressiv besitzsteuerpflichtig und da die erste Pe-
riode am 1. Januar 1914 begonnen hat, so be-
trägt der für die Kriegsgewinnsteuer auszu-
scheidende Zeitraum nur 7 Monate. Dadurch
wird die Ausmittelung des durch Kriegsgewinn
und Kriegskonjunktur entstandenen Ver-
mögenszuwachses wesentlich erleichtert. Es ist
nun vielfach angenommen worden, daß die
Reichssteuer mit den im preußischen Abgeord-
netenhause gestellten Anträgen, welche auf eine
erhöhte Besteuerung der Kriegsgewinne auf der
Grundlage des Einkommensteuergesetzes ab-
zielen, zusammenstoßen würde. Das ist jedoch
nicht der Fall, da das Besitzsteuergesetz sich auf
den jeweiligen Vermögenszuwachs, der
nur einmal zur Steuer herangezogen wird, er-
streckt, während die Einkommensteuer das Ein-
kommen, darunter die Erträge des Ver-
mögens, fortlaufend erfaßt. Erhöhte Ver-
mögenszuwachssteuer und erhöhte Einkommen-
steuer der Kriegsgewinne und der fortlaufenden
Erträge aus den Kriegsgewinnen schließen sich
in keiner Weise aus. Bei der genauen Kennt-
nis, welche die Veranlagungsbehörden über die
Einkommensquellen der einzeln Zensiten be-
sitzen, wird die Unterscheidung zwischen den
durch den Krieg bedingten und den durch andere
Ursachen herbeigeführten Einkommenserhöhun-
gen keine erheblichen Schwierigkeiten bereiten.
Allerdings bleiben auch dabei noch allerhand
Probleme zu lösen, z[um] B[eispiel] die Behandlung von
Erbschaften von gefallenen Kriegern an fern-
stehende Verwandte oder an außerhalb jedes
verwandtschaftlichen Verhältnisses stehende Per-
sonen. Es ist Tatsache, daß vielfach Krieger zu-
gunsten dritter Personen testiert haben. Nach
der gegenwärtigen Lage der Sache kann aber
damit gerechnet werden, daß die während und
durch den Krieg entstandenen Vermögens- und
Einkommensverbesserungen die ihnen gebüh-
rende steuerliche Würdigung von Reichs- und
Staatswegen finden werden.


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Kreisarchiv Mettmann (11. Juni 2015). 11. Juni 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 19. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cnjo


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