30. Mai 1915

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Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 30. Mai 1915

Verbot für Privatpersonen ohne Genehmigung Waren oder
andere Leistungen und Darbietungen anzubieten.

     –   Der Gouverneur der Festung Köln ver-
ordnet für den Festungsbereich: Es ist verboten,
daß Privatpersonen, ohne schriftliche Genehmi-
gung der zuständigen Polizeibehörde, Waren,
gewerbliche Leistungen oder Darbie-
tungen (auch theatralische oder musikalische)
mit dem Hinweis anbieten oder ankündigen, daß
der Ertrag ganz oder zum Teil zum Besten einer
für Kriegszwecke geschaffenen Wohltätigkeits-Ein-
richtung bestimmt ist. Zuwiderhandlungen wer-
den auf Grund des § 9 des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefäng-
nis bis zu einem Jahr bestraft, wenn die be-
stehenden Gesetze keine höhere Strafe bestimmen.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Troisdorf (30. Mai 2015). 30. Mai 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 14. Mai 2026 von https://doi.org/10.58079/cni8


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