Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 4. Juni 1915
Regelung in der Reisezeit.
Die Brotkarten in Kur- und Badeorten.
Die Reisezeit hat begonnen, und es wird
mancher sich darüber Kopfzerbrechen gemacht
haben, wie es an dem Orte, den er als seinen
Erholungsaufenthalt wählt, mit der Brotkarte
wird. Die Fragen ist nunmehr durch einen Erlaß
des Ministers des Innern geregelt worden. Kur-
und Badegäste erhalten Brotkarten nur gegen
Vorzeigung eines Brotkartenabmeldescheins, der
vor dem Abreise im Wohnort auszustellen ist und
auf dem angegeben ist, daß der Abreisende für
sich und seine Begleitung für die Dauer der Ab-
wesenheit vom Wohnort keine Brotkarten erhalten
hat. Wer also an seinem Erholungsort keine
Weitläufigkeiten mit der Brotkarte haben will,
versäume nicht vor der Abreise, sich einen Brot-
kartenabmeldeschein ausstellen zu lassen.
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Stadtarchiv Troisdorf (4. Juni 2015). 4. Juni 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 18. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cni3