Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 6. Juli 1915
Meldepflicht für Zuckerbestände
Solingen. Aufnahme der Zuckerbestände.
Nach der Bundesratsverordnung vom 27. Mai ist die Fest-
stellung der vorhandenen Zuckerbestände angeordnet worden.
Nach einer Verfügung des Reichskanzlers vom 1. Juli müssen
die Anzeigen über die vorhandenen Zuckermengen bis zum
10. Juli bei der Zentral-Einkaufsgenossenschaft
in Berlin eingegangen sein. Zucker, der sich seit dem
1. Juli auf dem Transport befindet, muß sofort nach Empfang
gemeldet werden. Vorräte von weniger als 50 Doppelzentner
sind nicht meldepflichtig. Anmeldeformulare sind bei der hiesigen
Handelskammer zu haben.
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Stadtarchiv Solingen (6. Juli 2015). 6. Juli 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 21. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/cnhe