Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 2. Juli 1915
Verlustzahlen des deutschen Militärs dürfen nicht mehr veröffentlicht werden.
Bekanntmachung
betreffend Verbot von Veröffentlichungen über die
Gesamtverluste des deutschen Heeres.
Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimmte ich folgendes:
Es haben Veröffentlichungen über die Gesamtverluste
des deutschen Heeres und der deutschen Marine statt-
gefunden, die, wenn sie auch auf das amtliche, in den Ver-
lustlisten enthaltene Material Bezug nahmen, doch nicht
Anspruch auf Richtigkeit erheben konnten und zum Teil
weit übertriebene Zahlen angaben.
Derartige Mitteilungen sind geeignet, grundlose Be-
unruhigung in der Bevölkerung hervorzurufen und auch
im Auslande unrichtige Vorstellungen über die deutschen
Verluste zu vermerken.
Ich verbiete daher alle derartigen Veröffentlichungen
ohne Unterschied.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem
Jahre geahndet, sofern nicht nach den allgemeinen Be-
stimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
Der kommandierende General:
von Gayl.
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Stadtarchiv Solingen (2. Juli 2015). 2. Juli 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 20. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cnh0