Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 26. Mai 1915
Das Fotografieren und sonstige Abbilden der militärisch wichtigen Punkte
wird verboten.
Bekanntmachung.
Ich verbiete für den Befehlsbereich der
Festung Cöln das Photographieren,
Zeichnen, Malen oder sonstige Abbilden der
Rheinbrücken, der Befestigungs- und Eisen-
bahnanlagen, der Luftschiffhallen, Luftschiffe
und Flugzeuge, der Truppentransporte, der
Geschütze und aller anderen militä-
rischen Ausrüstungsstücke.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des
§ 9 Ziffer b des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4.6.1851, falls die bestehenden Ge-
setze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen,
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Cöln, den 15. Mai 1915.
Der Gouverneur der Festung Cöln
v. Held,
General der Infanterie.
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Stadtarchiv Troisdorf (26. Mai 2015). 26. Mai 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 12. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cnf1