Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 03. Juli 1915
Bekanntmachung des Herstellungsverbotes für Baumwollstoffe
Bekanntmachung
betreffend Herstellungsverbot für Baumwollstoffe.
Auf Grund § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 (in Bayern auf Grund Artikel 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den
Kriegszustand vom 5 November 1912) wird folgendes
Herstellungsverbot
erlassen und zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
§ 1.
Vom 1. August 1915 an dürfen sie bis auf weiteres folgende, ausschließlich
oder vorwiegend aus Baumwolle zu fertigende Web- und Wirkwaren ohne
Unterschied, ob glatt, gemustert oder buntgewebt, nicht mehr hergestellt werden:
Stoffe für Leib- und Bettwäsche:
Sämtliche Gewebe, zu welchen – sei es in Kette, sei es in Schuß –
Garne unter N[umme]r 16 engl[isch] oder über N[umme]r 32 engl[isch] zu
verwenden sind,
ohne Rücksicht auf die Fadenstellung; ferner sämtliche Gewebe, zu deren
Herstellung mehr als 5 Schäfte gebraucht werden.
Stoffe für haus- und Tischwäsche:
Tischzeuge und Tischtücher, Servietten, Handtücher und Handtuchzeuge
im Stück, Küchentücher, Scheuertücher, Staubtücher, Frottiergewebe,
Inletts, Daunenkörper. gerauhte Bettücher.
Kleider- und Futterstoffe:
Sämtliche Gewebe zu welchen – sei es in Kett, sei es in Schuß –
Garne unter N[umme]r 16 oder über N[umme]r 32 engl[isch] zu verwenden
sind, ohne
Rücksicht auf die Dichte der Fadenstellung; ferner sämtliche Gewebe, zu
deren Herstellung mehr als 5 Schäfte gebraucht werden.
Stickereistoffe, Filets, Tülle, Spitzen, Schleierstoffe, Fransen;
Kleiderfrottés, Kleidervelvets, -plüsche und -samte.
Stoffe für Inneneinrichtung:
Matratzendrelle, Bettvorlagen, Wandbespannungsstoffe, Tapezierstoffe,
Möbeldrelle, Läuferstoffe, Möbelplüsche, Tisch- und sonstige Decken,
Vorhangstoffe, Fellstoffe, Vorhangkretonnes, Madrasvorhänge, Gardinen
aller Art.
Stoffe für technische Artikel:
Säcke, Treibriemen, Seile, Bindfaden, Walzentücher, Seihtücher, Käse-
tücher.
Bänder, Litzen, Riemen, Gurte, Besatzartikel und Posta-
mente.
Wirkwaren jeder Art.
Das Verbot erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, welche den unter
1 bis 5 aufgezählten Verwendungszwecken dienen und den aufgeführten Stoffen
im wesentlichen gleich sind, jedoch unter anderer Bezeichnung gehandelt werden.
Die Herstellung der unter das vorstehende Verbot fallenden Waren ist nach
wie vor erlaubt, wenn hierzu ausschließlich Garne von N[umme]r 60 engl[isch] einfach auf-
wärts Verwendung finden.
§ 2.
Das Verbot erstreckt sich nicht auf Web- und Wirkwaren, irgendwelcher
Art, welche
1. in der Zeit bis zum 1. August 1915 zur Erfüllung von unmittelbaren oder
mittelbaren Aufträgen der Heeres- oder Marineverwaltung in Arbeit
genommen waren,
2. ab 1. August 1915 durch den Kriegsausschuß der Baumwollindustrie, dessen
Gründung in Aussicht genommen ist, zur Vergebung gelangen,
3. aus Rohstoffen oder Halberzeugnissen gefertigt werden, welche nachweislich
erst nach dem 15. Juni 1915 vom Ausland nach Deutschland eingeführt
worden sind.
§ 3.
Im öffentlichen Interesse und zur Aufrechterhaltung des Wirtschaftslebens
können Ausnahmen vom Verbot der Herstellung, insbesondere der unter Ziffer 5
aufgeführten technischen Artikel, durch das Königl[ich] Preuß[ische]
Kriegsministerium,
Kriegsrohstoff-Abteilung (Sektion W II.), Berlin SW 48, verlängerte Hedemann-
straße 9/10, bewilligt werden.
§ 4.
Strafandrohung.
Wer das in § 1 ausgesprochene Herstellungsverbot übertritt oder zu solcher
Uebertretung auffordert oder anreizt, wird. sofern nicht nach allgemeinen Straf-
gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.
Coblenz, im Juni 1915.
Stellvertretendes Generalkommando VIII. Armeekorps.
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Kreisarchiv Euskirchen (3. Juli 2015). 3. Juli 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 5. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cneo