3. Juli 1915

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Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 03. Juli 1915

Ausführungsbestimmungen zum Herstellungsverbot, der Beschlagnahme und Bestandserhebung für Militärtuche

Ausführungs-Bestimmungen
zu der Bekanntmachung betreffend
Herstellungsverbot, Beschlagnahme und Bestandserhebung für Militärtuche
(W. I. 1./5. 15 K. R. A.)
I. § 3 Absatz 2 Ziffer 1e der Verfügung W. I. 1./5. 15 K. R. A. wird
dahin erläutert, daß die darin angegebenen Lieferungsverpflichtungen nur dann als vorliegend gelten und die zur Ausführung dieser Lieferungsverpflichtungenerforderlichen Mengen von Militärtuchen von der Beschlagnahme nur dann aus-
genommen sind, wenn durch die ordnungsmäßig ausgefüllten amtlichen Beleg-

scheine der Nachweis erbracht ist, daß die zu liefernden Waren letzterhand zur
Erfüllung von Lieferungsverträgen gebraucht werden, die vor dem 15. Mai 1915,
ittags 12 Uhr, mit einer der unter § 3, Abstaz 2 Ziffer 1 a-d genannten
Stellen abgeschlossen waren.

Die amtlichen Belegscheine, aus deren Vordruck alles Nähere zu ersehen
ist, werden den Personen, die unmittelbare Lieferungsverträge mit dem Bekleidungs-
Beschaffungsamt oder einem deutschen Kriegs-Bekleidungsamt haben, auf Anfordern
vom Wollgewerbemeldeamt Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr[aße] Nr. 11, übersandt.
II. Werden Tuche, die mittels des Meldescheins 4 gemeldet sind, vom Besteller oder
dem sonst Empfangsberechtigten nicht angenommen, oder wird für
sie vom Besteller oder sonst Empfangsberechtigten kein amtlicher Belegschein bei-
gebracht, so hat sie der Lieferer zur Vermeidung der gesetzlichen Strafe unver-
züglich von neuem beim Wollgewerbemeldeamt anzumelden, und zwar unter Be-
nutzung des Meldescheins 1. Der neue Meldschein hat einen Hinweis auf die
bereits früher mittels Meldescheins 4 erfolgte Anmeldung derselben Tuche zu
enthalten.
III. Die vor dem 15. Mai 1915, mittags 12 Uhr, einem Spediteur oder
Frachtführer übergebenen, aber erst nach dem 15. Mai 1915 in den Besitz des Empfängers gelangten Waren gelten im Sinne der Verfügung als schon durch

die Uebergabe an den Spediteur oder Frachtführer in den besitz des Empfängers
gelangt.
IV. Kurze Längen (Roupons), die nicht zu der Herstellung eines einheitlichen
Uniformstückes (Rockes, Mantels oder Hose) ausreichen, unterliegen nicht der Be-
kanntmachung W. I. 1./5. 15 K. R. A.
V. Freigabe beschlagnahmter Tuche erfolgt gegebenenfalls durch die Kriegs-
rohstoff-Abteilung des K[öni]gl[ich] Preuß[ischen] Kriegsministeriums.
VI. Die Regelung der weiteren Herstellung von Militärtuchen für die
Zwecke der Militärbehörde erfolgt nur durch das Bekleidungs-Beschaffungsamt,
Berlin SW.11 Askanischer Platz 4.
VII. Die in § 9 für die Nachlieferung von Prüfungszeugnissen gestellte
Frist wird bis zum 30. Juni 1915, die in § 9 gestellte Anmeldefrist wird bis
zum 20. Juni 1915 einschl[ießlich] verlängert. Maßgebend für die Anmeldung bleibt
der tatsächliche Zustand am 15. Mai 1915, mittags 12 Uhr.
VIII. Amtliche Meldescheine sind nach dem 30. Juni 1915 nicht mehr
in den Postanstalten, sondern nur noch bei dem Wollgewerbeamt erhältlich.
XI. Ein amtliches Handbuch mit allen Bestimmungen über die Beschlag-
nahme der Militärtuche und die Uebernahme der geeigneten Bestände durch die
Militärbehörde ist von dem Wollgewerbemeldeamt zum Preise von 0,50 M[ar]k zu
beziehen.
Coblenz, den 10. Juni 1915.
Stellvertretendes Generalkommando VIII. Armeekorps.


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Kreisarchiv Euskirchen (3. Juli 2015). 3. Juli 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 7. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cnen


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