Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 12. Mai 1915
Ausnahmenregelungen für Zivilpersonen zur Benutzung eines Militärzuges
Solingen. Die Benutzung von Militärzügen
durch Zivilpersonen ist in der Regel unstatthaft. In
solchen Zügen sollen vorschriftsmäßig nur Militärpersonen be-
fürdert werden, die nach dem Militärschein zu dem „Trans-
port“ gehören. Es sind jedoch Ausnahmen zugelassen, über die
eine Verfügung der Staatsbahnverwaltung folgendes festsetzt:
„In besonders dringenden Fällen können, soweit Platz vor-
handen ist, ganz ausnahmsweise einzelne Zivilpersonen nach
Lösung von Fahrkarten des gewöhnlichen Verkehrs mitfahren,
wenn sie einen dahin lautenden Geleitschein vorzeigen.“
Etwaige zur Mitfahrt zugelassene einzelne militärbefugte Mili-
tärpersonen müssen im Besitze eines Militärfahrscheins sein.
Gegen das unbefugte Mitfahren von Zivilpersonen soll das
Zugpersonal streng einschreiten. Bezüglich der Mitglieder der
freiwilligen Krankenpflege, die sich im Besitze einer Ausweis-
karte zur freien Fahrt in der zweiten Wagenklasse befinden, ist
zugelassen worden, daß ihnen die Benutzung der ersten Wagen-
klasse gestatten sein soll, wenn sie eine für Eil- und Personen-
züge gültige Fahrkarte 3. Klasse nachlösen.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (12. Mai 2015). 12. Mai 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. November 2025 von https://doi.org/10.58079/cnd8
