Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 3. Mai 1915
Der Rücktritt von der Einberufung ist nicht möglich.
Hilden, 3. Mai. Es ist häufig vorgekommen, daß dienstpflichtige Personen im Augenblick der Einberufung reklamieren. Da nach § 99,1 der Wehrordnung derartige Reklamationen unzulässig sind, wird die Abweisung der Anträge ohne weiteres durch die Bezirkskommandos erfolgen.