Kreisarchiv Mettmann, Düsseldorfer General-Anzeiger vom 3.5.1915
Neue Brotverordnung im Kreis Mettmann
I[n]. Mettmann, 3 Mai. (neue Verord-
nung über den Brotverkehr.) Für den
Kreis Mettmann ist eine neue Verordnung über
den Brotverkehr erlassen worden. Sie bestimmt,
daß das Schwarzbrot fortab aus 70 Gewichts-
teilen Roggenschrot, 20 Gewichtsteilen Weizen-
schrot und 10 Gewichtsteilen Kartoffelmehl u[nd] s[o] w[eiter].
hergestellt werden muß. Das Kriegsbrot muß
aus 55 Gewichtsteilen Roggenmehl, 30 Gewichts-
teilen gemischtem Weizenmehl oder Weizen-
mehl, das bis mehr als 93 Prozent durch-
gemahlen ist und 15 Prozent Gewichtsteilen
Kartoffelmehl u[nd] s[o] w[eiter] hergestellt sein. Das Weizen-
brot muß aus 75 Gewichtsteilen Weizenmehl
und 30 Gewichtsteilen Roggenmehl bestehen.
Für Kaltes, Honigkuchen, Bretzeln un Graham-
brot können Ausnahmen zugelassen werden.
Mehl darf nach wie vor nur in Mengen von
höchstens einem Pfund abgegeben werden.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Kreisarchiv Mettmann (3. Mai 2015). 3. Mai 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 17. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/cnbk