Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 26. Mai 1915
Bekanntmachung über die Zensur der Postkartenmotive und Kriegsbilderbogen
Bekanntmachung.
Es hat sich die Notwendigkeit herausgestellt,
die im Handel erscheinenden sogenannten Kriegs-
postkarten und Kriegsbilderbogen einer Zensur zu
unterwerfen, um den Vertrieb geschmack- und
würdeloser Erzeugnisse dieser Art zu verhindern.
Für den Bezirk des VIII. Armeekorps ergeht da-
her auf Grund des § 9b des Gesetzes über den
Belagerungszustand die nachstehende Verordnung:
Verordnung,
betreffend die Zensur von Kriegspostkarten und
Kriegsbilderbogen.
§ 1. Die im Bezirk des VIII. Armeekorps er-
scheinenden Kriegspostkarten und Kriegsbilderbogen
unterliegen der Zensur durch die beim stellvertr[etenden]
Generalkommando errichtete Zensurstelle und sind
zu diesem Zwecke dem Generalkommando einzu-
senden. Die Zensurstelle entscheidet, ob die ihr
vorgelegten Erzeugnisse der genannten Art frei-
gegeben oder verboten werden. Die Entscheidung
ist für die anderen Zensurstellen des Reiches
bindend. Umgekehrt hat für die ausserhalb des
Bezirks des VIII. Armeekorps erscheinenden Kriegs-
postkarten und Kriegsbilderbogen die Entscheidung
der für den Erscheinungsort zuständigen Zensur-
stelle auch im Bezirk des VIII. Armeekorps Wirkung.
§ 2. Die Polizei ist befugt, geschmacklose oder
würdelose Kriegspostkarten und Kriegsbilderbogen
vorläufig zu beschlagnahmen und der Zensurstelle
zur Entscheidung vorzulegen.
§ 3. Auf Kriegspostkarten und Kriegsbilder-
bogen, die in Verkehr gebracht werden, muss
Name und Wohnort des Herstellers oder des Ver-
legers angegeben sein. Die Angabe beider Adressen
ist unstatthaft.
An Stelle von Namen und Wohnort des Her-
stellers oder Verlegers kann ein Firmenzeichen
treten, wenn dieses Zeichen dem stellvertretenden
Generalkommando angemeldet und von ihm als
ausreichend anerkannt ist.
Kriegspostkarten und Kriegsbilderbogen, die
weder Namen und Wohnort des Herstellers oder
des Verlegers, noch ein anerkanntes Firmenzeichen
tragen, können an jedem Orte, an dem sie in den
Verkehr kommen, von der Polizei vorläufig be-
schlagnahmt werden.
§ 4. Wer Kriegspostkarten oder Kriegsbilder-
bogen, die auf Grund § 1 verboten sind, oder
die der Vorschrift im § 3 nicht genügen, ver-
breitet oder in den Verkehr bringt, wird mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahr bestraft.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 10. Mai 1915
in Kraft.
Coblenz, den 28. April 1915.
Stellvertr[etendes] Generalkommando des VIII. Armeekorps.
Der Kommandierende General.
gez[eichnet] von Ploetz, General d[er] Inf[anterie].
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Kreisarchiv Euskirchen (26. Mai 2015). 26. Mai 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 19. Juni 2025 von https://doi.org/10.58079/cnay