Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 12. Mai 1915
Verbot der Werbung für die nichtärztliche Behandlung von Geschlechts- und Hautkrankheiten
Bekanntmachung.
Den im Bezirk des 8. Armeekorps erscheinenden
Zeitungen untersage ich für die Dauer des Krieges
Die Aufnahme von Anzeigen, in denen
1. sich Personen zur Behandlung von Krankheiten
oder Leiden, die als Geschlechts bezw. Haut-
krankheiten bekannt sind, anbieten;
2. Gegenstände oder Behandlungsmaßnahmen an-
gepriesen werden, welche zur Linderung oder
Heilung von solchen Krankheiten dienen sollen.
Desgleichen ist das Anschlagen und Verteilen solcher
Anzeigen verboten.
Diese Anordnung erstreckt sich nicht auf Anzeigen
Ärztlichen approbierter Personen.
Coblenz, den 17. April 1915.
Der Kommandierende General.
von Ploetz, General der Inf. [fanterie]
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Kreisarchiv Euskirchen (12. Mai 2015). 12. Mai 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 25. April 2025 von https://doi.org/10.58079/cn9m