19. April 1915

BAST_19_04_1915_A

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 19. April 1915

Neue Richtlinien des Unterrichtministeriums zur Aufrechterhaltung des Volkschulunterrichts, unkommentiert veröffentlicht.

          Der Unterricht in den Volksschulen
                        während des Krieges.
   Ueber die Aufrechterhaltung des Unterrichts in den Volks-
schulen während des Krieges hat der Unterrichtsminister eine
neue Verfügung an sein Bereich gerichtet. Fast überall ist es
gelungen, den Unterricht aufrechtzuerhalten. Trotz der ver-
mehrten Einberufung von Lehrern zum Heeres- oder Kranken-
pflegedienst soll dies auch fernerhin und ausnahmslos gesche-
hen. Die Abwesenheit des Familienvaters beeinträchtigt viel-
fach die häusliche Erziehung. Schule und Aufsicht werden
deshalb alles mögliche tun, um die Jugend in guter Zucht und
Ordnung zu erhalten. Die schon seit Anfang des Krieges zu-
gelassene Kürzung der Unterrichtzeit, Zusammenlegung von
Klassen usw. darf aber auch unter schwierigen Verhältnissen
nicht unter 12 Wochenstunden heruntergehen. Muß die Unter-
richtszeit gekürzt werden, so ist für eine rechtzeitige Sichtung
und Beschränkung der Stoffpläne zu sorgen. Ueberall ist ge-
nügend Raum zu schaffen, um die großen Ereignisse zu ver-
werten, die Jugend über die wirtschaftlichen Notwendigkeiten
der Gegenwart aufzuklären und durch sie auch bei den Ange-
hörigen den opferfreudigen Willen zum Durchhalten zu stärken.
Willkommen ist, wenn Ortsschulinspektoren Unterrichtsstunden
regelmäßig übernehmen, besonders an ihrem Wohnort, wenn
dort Lehrer aus entfernteren Nachbarorten zur Vertretung
herangezogen werden müssen. Während des Krieges können
geeignete Lehrerinnen auch zum Unterricht älterer Knaben,
nötigenfalls selbst in einklassigen Schulen, verwendet werden.
Die Regierungen können im Notfall sogar geeignete technische
Lehrerinnen in anderen Fächern, auf der Unterstufe auch Kin-
dergärtnerinnen beschäftigen. Die Provinzialschulkollegien
sind beauftragt, an den Lehrer- und Volksschullehrerinnen-
Seminaren die Entlassungsprüfung möglichst
bald nach Wiederbeginn des Unterrichts ab-
halten lassen. Es kann dies mit den Zöglingen des Ober-
kursus geschehen, die nach Ostern in das letzte Halbjahr ihrer
Ausbildung eintreten.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (19. April 2015). 19. April 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 13. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cn96


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