Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 28. April 1915
Eine Bekanntmachung über die Erhebung der Vorräte an Viehhäuten und die damit verbundenen Strafen bei Nichtbefolgung wird angezeigt.
Bekanntmachung.
Um eine Uebersicht über die Bestände an
Rindviehhäuten einschließlich der Kalbfelle und
des zur Herstellung von Sohlen geeigneten Leders
zu erlangen, hat der Herr Minister des Innern
auf Grund der Bekanntmachung über Vorrats-
erhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichsgesetzblatt
Seite 54) für den 30. April 1915 eine Vorrats-
erhebung über Rindviehhäute und gewisse Leder-
arten angeordnet. Die Meldepflichtigen werden
hierdurch zur pünktlichen Abgabe der Meldung
veranlaßt und aufgefordert, das für die Er-
hebung vorgeschriebene Formular rechtzeitig auf
dem Bürgermeisteramt einzusehen.
Als beteiligte Klassen kommen bezüglich der
Häute in Betracht die Fleischer, dann die Innungen
und Hautverwertungsgenossenschaften, ferner die
Häutehändler, die Gerbereien und alle sonstigen
Personen, die Rindviehhäute in ihrem Besitze
haben. Beim Bodenleder kommen in Frage die
Gerbereien, Lederhandlungen, Schuhfabriken und
alle sonstigen Personen und Firmen, die Boden-
leder in ihrem Besitz haben. Falls bei Spediteuren
oder Lagerhaltern Posten eingelagert sind, würden
sie von ihnen anzumelden sein.
Von den Gerbereien bereits in Bearbeitung
genommene Häute werden von dieser Erhebung
nicht betroffen.
Von Leder sind nur Bestände an Bodenleder
anzugeben, wenn der Bestand 100 Kilogramm
übersteigt.
Vorräte, die sich am Stichtag auf dem Trans-
port befinden, sind unverzüglich nach dem Empfang
vom Empfänger anzumelden.
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf
Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht
in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich un-
richtige oder unvollständige Angaben macht, wird
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft;
auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im
Urteil für den Staat verfallen erklärt werden.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf
Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht
in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder
unvollständige Angaben macht, wird mit Geld-
strafe bis zu dreitausend Mark oder im Unver-
mögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
bestraft.
Siegburg, den 26. April 1915.
Der Landrat,
gez. von Dalwigk.
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Stadtarchiv Troisdorf (28. April 2015). 28. April 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 15. Dezember 2025 von https://doi.org/10.58079/cn8z
