14. April 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 14. April 1915

Die ab dem 25. April 1915 im Stadtkreis Solingen gültige „Verordnung über Abgabe von Brotkarten“ in ihrer ganzen bürokratischen Herrlichkeit.

    Verordnung über Ausgabe von Brotkarten
                      im Stadtkreise Solingen.
   Auf Grund des § 36 der Bekanntmachung des Bundesrats über
die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25.
Januar 1915 und der Ausführungsanweisung hierzu von dem-
selben Tage wird mit Zustimmung des Herrn Regierungs-Präsiden-
ten für den Stadtkreis Solingen folgendes bestimmt:
                           I. Allgemeine Bestimmung.
   § 1. Vom 25. April 1915 an darf Brot und Mehl an die Ver-
zehrer nur von Bäckereien (Brotfabriken) und solchen Verkaufsstellen
geschäftlich abgegeben werden, die von mir zugelassen sind.
   Mehl im Sinne dieser Bestimmung ist Weizen-, Roggen, Hafer-
und Gerstenmehl.
   § 2. Brot und Mehl darf nur gegen Vorzeigung einer Brotkarte
abgegeben und entnommen werden, die dem verbrauchenden Haushalte
mit 4wöchiger Gültigkeit übergeben wird.
   § 3. Brot und Mehl darf nur innerhalb der auf der Karte an-
gegebenen Höchstmenge verabfolgt werden, wobei 350 Gramm Mehl
gleich einem Pfund Brot gerechnet werden. Brot darf nur im Ganzen
abgegeben werden oder in Teilen nach Gewicht.


   § 4. Jede Brotkarte erhält auf ihre 2. Seite für jede der Haus-
haltung danach zugebilligten 500 Gr[amm] Brot bez[iehungs]w[eise] 350 Gr[amm] Mehl ein
Feld. Brot und Mehl darf nur verabfolgt werden gegen Lochung
einer entsprechenden Zahl dieser Felder. Die Lochung hat der Ver-
käufer vorzunehmen. Die Uebertragung nicht entnommener Mengen
von einer Woche auf die andere ist verboten.
   Innerhalb ein und derselben, von Sonntag bis Samstag lau-
fenden Woche, darf Brot und Mehl nur von ein und demselben Liefe-
ranten entnommen werden. Dieser trägt bei der ersten Lochung jeder
Woche seinen Namen mit Tinte, Tintenstift oder Firmenstempel an
der hierfür vorgesehenen Stelle auf der dritten Seite der Brotkarte
ein, reißt den dazu gehörigen Kontrollabschnitt danach ab und
nimmt ihn an sich. Die Entfernung eines Kontrollabschnitts von
anderer Seite als von dem für die betreffende Woche gewählten Liefe-
ranten ist untersagt.
   § 5. Die Verkäufer von Brot und Mehl haben die abgerissenen
Kontrollabschnitte sorgsam aufzubewahren und an jedem Mittwoch-
Vormittag auf Zimmer 16 des Amtsgebäudes Grashof abzuliefern.
   Jede Bäckerei und zugelassene Verkaufsstelle erhält ein Kon-
trollbuch, in das sie die gesammelten Kontrollabschnitte einzutragen
hat, für jede Woche und für jede der verschieden aufgedruckten
Mengeneinheiten getrennt. Die Kontrollabschnitte sind am 1., 10. und
20. jeden Monats an derselben Stelle einzureichen. Bei der Abgabe
bescheinigt die dazu zu bestimmende Stelle den Empfang.
   § 6. Die Aushändigung einer neuen Brotkarte erfolgt kostenlos
nach Ablauf der vorher ausgegebenen gegen deren Rückgabe.
   Bei Verlust der Karte erfolgt eine Neuausstellung nur, wenn
der Verlust gehörig glaubhaft gemacht wird und gegen eine Gebühr
von 5 Mark.
   Veränderungen des Personenstandes während der Gültigkeits-
dauer der Karte bleiben unberücksichtigt. Ausnahmen werden in
Fällen besonderen Bedarfs gestattet. Für die Berechnung der den ein-
zelnen Haushaltungen zustehenden Höchstmengen an Brot und Mehl
ist der Personenstand maßgebend und zwar nach den vorliegenden
Unterlagen. Wer für sich oder einen anderen mehrfache Berücksich-
tigung bei der Brotverteilung erwirkt, wird bestraft. Der Vertei-
lungsstelle sind die Personen  anzugeben, die in ihrer Schlafstelle
regelmäßig einen Teil ihrer Mahlzeiten nicht einnehmen.
   Bei jedem Antrag auf Ausstellung einer Brotkarte kann die Aus-
gabestelle Legitimation des Antragstellers in ihr geeignet erscheinen-
der Weise verlangen.
   Wer eine fremde Karte findet, hat sie ungesäumt bei der Polizei-
behörde abzugeben. Eine fremde Karte darf unter keinen Umständen
zur Brot- oder Mehlentnahme benutzt werden. Nichtbeachtung dieser
Vorschriften wird bestraft.
   § 7. Beim Wegzug einer Haushaltung aus dem Stadtkreise
Solingen ist die Brotkarte umgehend derjenigen Stelle zurückzu-
geben, die sie ausstellte.
                           II. Besondere Bestimmungen.
   § 8. Die Abgabe des Brotbedarfs für armenunterstützte Per-
sonen wird besonders geregelt.
   § 9. Für öffentliche Kranken- und Pflegeanstalten, Waisen-
häuser und dergl[eichen] werden Berechtigungsausweise ohne Bezeichnung
bestimmter Bezugsmengen von Brot und Mehl ausgestellt.
   Die Leiter dieser Anstalten haben über die bezogenen und ver-
brauchten Mengen von Brot und Mehl Tagebücher nach vorgeschrie-
benem Muster zu führen. Diese Tagebücher sind am letzten Monats-
tage abzuschließen; Abschrift des Monatsabschlusses ist mit der An-
gabe der in dem Monat erfolgten Pflegetage – einschließlich der
Pflegetage des Personals ??? am dritten Tage des folgenden
Monats einzureichen. Die Anstaltsleiter sind dafür verantwortlich,
daß der durchschnittliche Verbrauch an Brot und Mehl die
ihnen bezeichnete Menge nicht überschreitet.
   § 10. Privaten Anstalten der im § 9 bezeichneten Art, sowie
Hotels und Logierwirtschaften können auf Antrag gleiche Karten
ausgestellt werden.
   § 11. Gast- und Schankwirtschaften erhalten zur Abgabe von
Speisen an ihre Gäste Brot- und Mehlkarten, für welche die zu-
lässige Brot- und Mehlmenge auf Grund des nachzuweisenden durch-
schnittlichen Tagesverbrauchs des letztvergangenen Monats festgesetzt
wir soweit dieser Verbrauch der Größe des Betriebs bei Anwen-
dung äußerster Sparsamkeit entspricht.
                           III. Strafandrohung.
   § 12. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 44 der Bundesrats-
verordnung vom 25. Januar 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
   Geschäfte, deren Inhaber oder Betriebsleiter sich in Befolgung
der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung
auferlegt sind, können gemäß § 52 a.a.O. geschlossen werden.
                           IV. Schlußbestimmung.
   § 13. Alle sonstigen, bisher erlassenen Verordnungen betreffend
die Regelung des Verkehrs mit Brot und Mehl, werden hierdurch
aufgehoben.
   Solingen, den 13.April 1915.
                                                       Der Oberbürgermeister:
                                                                    Dicke.


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Stadtarchiv Solingen (14. April 2015). 14. April 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 20. September 2024 von https://doi.org/10.58079/cn8f


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