Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 14. April 1915
Das stellvertretende Generalkommando Münster verbietet Wahrsagen, Phrenologie und ähnliche Tätigkeiten.
Wahrsagen verboten.
Das Generalkommando macht bekannt:
Unter Bezugnahme auf § 9b des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. 6. 1851 verbiete ich hiermit das
Wahrsagen, auch die sogenannte Phrenologie zum
Zwecke des Wahrsagens und jede ähnliche Tätigkeit, sowie
jede Anpreisung einer solchen.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahre bestraft, sofern nicht nach den allge-
meinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.
Der kommandierende General:
Frhr. v. Gayl.
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Stadtarchiv Solingen (14. April 2015). 14. April 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/cn8d