Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 10. April 1915
Die ersten Prozesse wegen Vergehen gegen die Mehl- und Bortverordnungen wurden vor den bergsichen Gerichten verhandelt. Bäcker und Brothändler erhalten verleichsweise geringe Strafen..
Mehl- Prozesse.
Eine Unzahl von Prozessen wegen Uebertretung der
neuen Verordnungen über die Mischung und Ver-
backung von Mehlsorten, zu frischen Brotver-
kaufes, falscher Deklarierung von Mehlvor-
räten usw. werden demnächst die Strafkammer beschäftigen.
Die deswegen unter Anklage gestellten Geschäftsleute – Bäcker
meister, Inhaber oder Leiter von Nahrungsmittelgeschäften –
wohnen in Elberfeld, Barmen, Ronsdorf, Remscheid,
Ohligs, Solingen, Mettmann usw.; es gibt wohl
kaum eine Stadt oder ein Landstädtchen im Landgerichtsbezirk,
in dem nicht wenigstens einer jener „Sünder“ wohnt. Das er-
scheint begreiflich, wenn man hört, daß weit über 300 der-
artiger Prozesse anhängig sind und sich diese Zahl noch stets
vergrößert. (Ein Gegenstück zu den vielen Schnapsprozessen, die
teils schon erledigt sind, sich teils och in der Schwebe befinden.)
Gestern wurden die ersten derartigen Fälle verhandelt, die
nächsten werden in den nächsten Tagen vorkommen. Den An-
fang machte ein Remscheider, der Bäckermeister Ernst D. Er
durfte von seinen Mehlvorräten wöchentlich drei Zentner ver-
backen, ging aber um 98 Pfund über diesen Satz hinaus. Er
entschuldigte diese Ueberschreitung mit der Notlage, die damals
überall geherrscht hätte; eine Verordnung habe die andere ge-
jagt und die armen Geschäftsleute hätten tatsächlich kaum ge-
musst, wie sie sich eigentlich verhalten müßten. Die Verordnung,
daß das Brot mindestens 24 Stunden alt sein müsse, bevor es
verkauft werden dürfe, habe mit Notwendigkeit die Verbackung
größerer Mehlmengen zur Folge gehabt. Das Gericht berück-
sichtigte alle diese Gründe strafmildernd und brachte das auch
in seinem Urteil, das auf 20 Mark Geldstrafe lautete, zum Aus-
druck.
Die beiden anderen Fälle richteten sich gegen den Händler
Emil L. und die Händlerin Ehefrau Rudolf L. aus Gräf-
rath, denen beiden vorgeworfen war, an ihre Kunden mehr
Weizenmehl abgegeben zu haben, als sie durften. L. erhielt 30,
Frau L., die in einer Woche das Quantum um 3 Zentner über-
schritten hatte, 40 Mark Geldstrafe. Der Vorsitzende warnte die
Verurteilten, und stellte ihnen im Wiederholungsfalle strenge
Freiheitsstrafen in Aussicht. Unkenntnis der
zahlreichen Bestimmungen und Verord-
nungen schützen keinen, das wurde scharf be-
tont, vor Strafe.
Auch vor dem Schöffengericht Düsseldorf mussten sich
in den letzten Tagen zahlreiche Bäckermeister verantworten, die
die Bestimmungen über die Zusammensetzung des Brotteiges,
das Brotgewicht und die Arbeitszeit außer acht ge-
lassen hatten. Das Gericht erkannte auf Geldstrafen von 10 bis
50 Mark.
Die Bäckermeister seien also gewarnt!
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Stadtarchiv Solingen (10. April 2015). 10. April 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 3. November 2024 von https://doi.org/10.58079/cn7y