Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 05. Juni 1915
Bekanntmachung über den besonderen Schutz von Fernsprech- und Telegraphenanlagen
Bekanntmachung.
Die Sicherheit des Fernsprech- und Telegraphen-
betriebes ist von ganz besonderer militärischer Be-
deutung. Es ist daher Pflicht eines Jeden, durch
Belehrung und Beaufsichtigung, insbesondere der
Jugend, daran mitzuhelfen, dass dem Unfuge der
Beschädigung derartiger Anlagen baldigst ge-
steuert wird.
Jede vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung
von öffentlichen zwecken dienenden Fernsprech-
oder Telegraphenanlagen wird gemäss § 9b des
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft,
sofern nach den allgemeinen Strafgesetzen keine
höhere Strafe verwirkt ist. Der Versuch der
Beschädigung wird wie die vollendete Tat bestraft.
Coblenz, den 15. Mai 1915.
Der Kommandierende Genaeral des VIII. Armeekorps.
von Ploetz, General der Infanterie.
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Kreisarchiv Euskirchen (5. Juni 2015). 5. Juni 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 13. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cn6z