3. April 1915

03041915 kuchenverbot

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 03. April 1915

Bekanntmachung des Königlichen Landrats über das Verbot der Fertigung und des Verkaufs von Kuchen aller Art durch Betriebe

Bekanntmachung
Auf Grund des § 36 der Bundesratsbekanntmachung
über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und
Mehl vom 25. Januar 1915 wird mit Zustimmung
des Herrn Regierungs-Präsidenten für den Umfang
des Kreises Schleiden unter Aufhebung meiner Bekannt-
machung vom 22. März 1915 folgendes angeordnet:
§ 1.
Das betriebsmäßige Anfertigen und das Verkaufen
aller Arten von Kuchen ist verboten.
Vorstehende Bekanntmachung tritt mit dem 1. April
1915 in Kraft.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden
gemäß des § 44 der genannten Bundesratsverordnung
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit einer
Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
Schleiden, den 30. März 1915
Names des Kreisausschusses des Kreises Schleiden
Dr. Kreuzberg, Königl. Landrat

 


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Kreisarchiv Euskirchen (3. April 2015). 3. April 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 8. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cn4o


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