Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 31. März 1915
Bekanntmachung der Einschränkungen für den Ausschank für Branntwein im Bezirk des 8. Armeekorps
Verordnung.
Ich verordne für den Bezirk des VIII: Armeekorps:
§ 1.
Jeder Ausschank von Trinkbranntwein sowie von aus
Branntwein gemischten Getränken ist verboten an Samstagen,
Sonntagen, Montagen, den gesetzlichen Feiertagen und dem
nächsten auf sie fallenden Werktage.
An den übrigen Tagen ist der Ausschank nur von
11 Uhr vormittags bis 8 Uhr abends erlaubt.
Der Ausschank darf nur zum sofortigen Genuss auf
der Stelle, nur gegen Barzahlung und nicht durch Automaten
Erfolgen.
§ 2.
Die Ortspolizeibehörde kann den Ausschank von Trink-
Branntwein in einzelnen grösseren Gasthöfen und Wirtschaften,
insbesondere in Bahnhofswirtschaften, ausnahmsweise auch
an den Tagen und zu den Stunden, in welchen er nach § 1
im allgemeinen verboten ist, bis zu der allgemein geltenden
Polizeistunde gestatten.
§ 3.
Der sonstige Verkauf von Trinkbranntwein sowie von
Weingeist und Sprit, von Rum, Kognak, Arrak. Likör und
dergl[eichen] ist verboten.
Erlaubt ist nur:
1. Der Verkauf in mit Siegel oder Kapsel verschlossenen
Flaschen oder Krügen, wenn der reine Verkaufs-
preis einschliesslich Flasche oder Krug, nach Abzug
eines etwaigen Rabatts oder Flaschengeldes, für das
Liter wenigstens 3 Mark beträgt.
2. Der Verkauf an Branntweingrosshändler, Schank-
wirte und an Personen, die zum Kleinhandel mit
Branntwein berechtigt sind.
3. Der Verkauf zu Heilzwecken auf schriftliche, mit
Datum und Unterschrift versehene Anordnung oder
Bescheinigung eines Arztes, Zahnarztes oder Tier-
arztes, unter Angabe der abzugebenden Menge.
4. Der Verkauf zu Fabrikationszwecken auf schriftliche,
mit Datum und Unterschrift versehene Bescheinigung
des örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten
über die Notwendigkeit, unter Angabe der abzu-
gebenden Menge.
5. Der Verkauf von vergälltem (denaturiertem) Spiritus.
6. Der Verkauf zum Versand an Kriegsteilnehmer,
wenn der Verkäufer den Brantwein in Feldpost-
sendungen verpackt zur Beförderung mit der Feldpost
aufgibt, ohne ihn zuvor dem Käufer auszuhändigen.
In den Fällen zu 3 und 4 hat der Verkäufer die ab-
Gegebene Menge auf der Bescheinigung zu vermerken. Jede
Bescheinigung hat nur 14 Tage Gültigkeit.
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, § 9 des Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851.
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April in Kraft.
Coblenz, den 18. März 1915.
Stellvertretendes Generalkommando 8. Armeekorps.
Der Kommandierende General.
Von Ploetz, General der Infanterie.
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Kreisarchiv Euskirchen (31. März 2015). 31. März 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 11. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/cmzm