4. März 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 4. März 1915

Zwei russische Landarbeiter, die in Monheim beschäftigt waren, mussten sich vor der Strafkammer in Düsseldorf verantworten, weil sie verbotenerweise versucht hatten, in ihre Heimat Russisch-Polen zurückzukehren.Interessant: die Verwendung des Begriffs Gefangenen-Konzentrationslager am Ende des Artikels.

     e. Monheim. Jura und Schura. Zwei Russen mussten
sich vor der Strafkammer in Düsseldorf wegen Verstoß gegen
eine Anordnung des Kommandeurs des 7. Armeekorps verant-
worten. Durch diese Verfügung, die sich auf einen Reichserlaß
stützt, ist es den als Landarbeiter tätigen Russen bei hohen
Strafen verboten, während des Krieges den betreffenden Ge-
meindebezirk zu verlassen. Vor dem Kriege waren die russischen
Landarbeiter gezwungen gewesen, den Winter über nach Hause
zu fahren. Bei dem Gutspächter Kersting, hier, waren bis zu
Beginn des Krieges auch viele Arbeiter und deren Frauen aus
Russisch-Polen beschäftigt worden. Trotz des Verbotes war es
dem Vorarbeiter gelungen, zu entkommen, und über die Grenze
zu gelangen. Von der Heimat aus schrieb er Briefe an seine
hiesigen Landsleute und forderte sie auf, ihm nachzukommen.

Die Landarbeiter Johann Jura und Johann Schura folgten
dem Rat und waren eines Abends verschwunden. Sie kamen
nicht weit, denn sie wurden als Russen erkannt und nach Düssel-
dorf in Untersuchungshaft gebracht. Es handelte sich um sehr
beschränkte Menschen, die auf keine Frage des Gerichtsvor-
sitzenden eine richtige Antwort geben konnten. Einer verstand
überhaupt kein Deutsch. Der Gutsbesitzer Kersting wurde als
Zeuge und Dolmetscher gehört. Er bemerkte, es handele sich um
gutmütige Menschen, die durch die Briefe des Vorarbeiters und
die Schwätzereien ihrer eigenen Frauen verführt worden seien.
Die Verfügung des Generalkommandos sei ihnen von einem
Beamten der Landwirtschaftskammer in Bonn und durch ein
in ihrer Heimatsprache verfaßtes Flugblatt bekannt gegeben
worden. Das Gericht war der Ansicht, durch die Angeklagten sei
das Landgesetz vom 4. Juni 1851 verletzt worden und ver
urteilte sie dem Antrage gemäß zu je 1 Monat Gefängnis. Durch
die erlittene Untersuchungshaft wurden die Strafen für ver-
büßt erklärt. Der Gutspächter erklärte sich bereit, die Ange-
klagten weiter zu beschäftigen, deshalb kommen sie nicht in das
Gefangenen-Konzentrationslager.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen (4. März 2015). 4. März 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 17. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/cmz7


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