Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 1. März 1915
Ein Bäcker in Hilden hat sich des Verkaufs von Brot aus Weizenmehl strafbar gemacht. Die Strafe: 60 Mark.
Hilden, 1. März. Entgegen den Bestimmungen der Bundesratsverordnung hatte ein hiesiger Bäcker Brot aus Weißenmehl gebacken und auch in den Handel gebracht. Er wurde deshalb von dem Schöffengericht in Gerresheim zu 60 Mark Geldstrafe verurteilt. Seine Einwendung, daß er dem Gesellen den Zusatz von Roggenmehl anbefohlen habe, dieser der Weisung aber nicht nachgekommen ist, schützte ihn nicht vor Strafe, da er für die Mischung des Mehles verantwortlich sei.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Hilden (1. März 2015). 1. März 1915. 1914-1918: Ein rheinisches Tagebuch. Abgerufen am 23. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/cmy8