Kreisarchiv Euskirchen, EU I, Bd. 1642: Kriegszustand im Allgemeinen
Ausnahmeregelung für die Dienstfahrzeuge der Regierungspräsidenten, der Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte
Der Mininster des Innern
Das Königliche Kriegsministerium hat sich damit einverstanden erklärt, daß die Dienstautomobile der Herren Regierungspräsidenten, Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte den staatlichen und kommunalen Betrieben im Sinne des Erlasses vom 30. August d. Js. -V.3176- hinzugerechnet werden.
Im Interesse der Heeresverwaltung muß indes wiederholt darauf hingewiesen werden, daß auf eine möglichst ausgiebige Verwendung von Spiritus als Betriebsstoff Bedacht zu nehmen ist.
Die für die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte erforderlichen Überdrucke werden beigefügt.
Im Auftrage [Unterschrift]
An sämtliche Herren Reigerungspräsidenten
Eingangsstempel Regierungpräsident
Eingangstempel und z.d.A.Vermerk Landrat des Kreises Euskirchen vom 20. Sept. 1914